Informationsdienst ID Asyl e.V.: Hinweis: Durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens - am 01.07.1992 in Kraft getreten - wurden Teile des Auslaendergesetzes vom 09.07.1990 geaendert. Wir geben den Text in der neuen, geaenderten Fassung. =============================================================== Auslaendergesetz vom 09.07.1990 in der Fassung vom 01.07.1992 Inhaltsbersicht: Artikel 1 Gesetz ber die Einreise und den Aufenthalt von Ausl„ndern im Bundesgebiet (Ausl„ndergesetz AuslG) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen  1 Einreise und Aufenthalt von Ausl„ndern  2 Anwendungsbereich  3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung  4 Paápflicht Zweiter Abschnitt Erteilung und Verl„ngerung der Aufenthaltsgenehmigung 1. Aufenthaltsgenehmigung  5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung  6 Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung  7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen F„llen  8 Besondere Versagungsgrnde  9 Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgrnden  10 Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme  11 Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag  12 Geltungsbereich und Geltungsdauer  13 Verl„ngerung der Aufenthaltsgenehmigung  14 Bedingungen und Auflagen 2. Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung  15 Aufenthaltserlaubnis  16 Recht auf Wiederkehr  17 Familiennachzug zu Ausl„ndern  18 Ehegattennachzug  19 Eigenst„ndiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten  20 Kindernachzug  21 Aufenthaltsrecht der Kinder  22 Nachzug sonstiger Familienangeh”riger  23 Ausl„ndische Familienangeh”rige Deutscher  24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis  25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis fr Ehegatten  26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis fr nachgezogene Kinder  27 Aufenthaltsberechtigung 3. Aufenthaltsbewilligung  28 Aufenthaltsbewilligung  29 Aufenthaltsbewilligung fr Familienangeh”rige 4. Aufenthaltsbefugnis  30 Aufenthaltsbefugnis  31 Aufenthaltsbefugnis fr Familienangeh”rige  32 Aufnahmebefugnis der obersten Landesbeh”rden  33 šbernahme von Ausl„ndern  34 Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis  35 Daueraufenthalt aus humanit„ren Grnden Dritter Abschnitt Aufenthalts und paárechtliche Vorschriften  36 Verlassenspflicht bei r„umlicher Beschr„nkung  37 Verbot und Beschr„nkung der politischen Bet„tigung  38 Aufenthaltsanzeige  39 Ausweisersatz  40 Ausweisrechtliche Pflichten  41 Identit„tsfeststellung Vierter Abschnitt Beendigung des Aufenthalts 1. Begrndung der Ausreisepflicht  42 Ausreisepflicht  43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung  44 Beendigung der Rechtm„áigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschr„nkungen  45 Ausweisung  46 Einzelne Ausweisungsgrnde  47 Ausweisung wegen besonderer Gef„hrlichkeit  48 Besonderer Ausweisungsschutz 2. Durchsetzung der Ausreisepflicht  49 Abschiebung  50 Androhung der Abschiebung  51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter  52 Abschiebung bei m”glicher politischer Verfolgung  53 Abschiebungshindernisse  54 Aussetzung von Abschiebungen  55 Duldungsgrnde  56 Duldung  57 Abschiebungshaft Fnfter Abschnitt Grenzbertritt  58 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum  59 Grenzbertritt  60 Zurckweisung  61 Zurckschiebung  62 Ausreise Sechster Abschnitt Verfahrensvorschriften  63 Zust„ndigkeit  64 Beteiligungserfordernisse  65 Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis  66 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen  67 Entscheidung ber den Aufenthalt  68 Handlungsf„higkeit Minderj„hriger  69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung  70 Mitwirkung des Ausl„nders  71 Beschr„nkungen der Anfechtbarkeit  72 Wirkungen von Widerspruch und Klage  73 Rckbef”rderungspflicht der Bef”rderungsunternehmer  74 Sonstige Pflichten der Bef”rderungsunternehmer  75 Erhebung personenbezogener Daten  76 šbermittlungen an Ausl„nderbeh”rden  77 šbermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen  78 Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maánahmen  79 šbermittlung durch Ausl„nderbeh”rden  80 Speicherung und L”schung personenbezogener Daten  81 Kosten  82 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung  83 Umfang der Kostenhaftung; Verj„hrung  84 Haftung fr Lebensunterhalt Siebenter Abschnitt Erleichterte Einbrgerung  85 Erleichterte Einbrgerung junger Ausl„nder  86 Erleichterte Einbrgerung von Ausl„ndern mit langem Aufenthalt  87 Einbrgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit  88 Entscheidung bei Straff„lligkeit  89 Unterbrechung des rechtm„áigen Aufenthalts  90 Einbrgerungsgebhr  91 Geltung der allgemeinen Vorschriften Achter Abschnitt Straf und Buágeldvorschriften  92 Strafvorschriften  93 Buágeldvorschriften Neunter Abschnitt šbergangs und Schluávorschriften  94 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte  95 Fortgeltung sonstiger ausl„nderrechtlicher Maánahmen  96 Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausl„nder  97 Unterbrechung der Rechtm„áigkeit des Aufenthalts  98 šbergangsregelung fr Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis  99 šbergangsregelung fr Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis  100 šbergangsregelung fr ehemalige Asylbewerber  101 Ausnahmeregelung fr Wehrdienstleistende  102 šbergangsregelung fr Verordnungen und Gebhren  103 Einschr„nkung von Grundrechten  104 Allgemeine Verwaltungsvorschriften  105 Stadtstaatenklausel  106 BerlinKlausel Artikel 2 bis 12 Artikel 13 Bekanntmachung des Aufenthaltsgesetzes/EWG und des Asylverfahrensgesetzes Artikel 14 Berlin-Klausel Artikel 15 Inkrafttreten Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz ber die Einreise und den Aufenthalt von Ausl„ndern im Bundesgebiet (Ausl„ndergesetz AuslG) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen  1 Einreise und Aufenthalt von Ausl„ndern (1) Ausl„nder k”nnen nach Maágabe dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschlieálich des Landes Berlin (Bundesgebiet) einreisen und sich darin aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Ausl„nder ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes ist.  2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausl„nder, 1. die nach Maágabe der  18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, 2. soweit sie nach Maágabe v”lkerrechtlicher Vertr„ge fr den diplomatischen und konsularischen Verkehr und fr die T„tigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschr„nkungen, von der Ausl„ndermeldepflicht und dem Erfordern is der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abh„ngig gemacht werden k”nnen. (2) Auf die Ausl„nder, die nach Europ„ischem Gemeinschaftsrecht Freizgigkeit genieáen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit das Europ„ische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichenden Bestimmungen enthalten.  3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (1) Ausl„nder bedrfen fr die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Der Bundesminister des Innern sieht zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausl„ndern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor. (2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedrfen auch Ausl„nder, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes t„tig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fhren. (3) Die Aufenthaltsgenehmigung i st vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der Ausl„nderbeh”rde oder nach de r Einreise eingeholt werden kann. (4) Der Bundesminister des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, soweit es zur Erfllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung ”ffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates e rlassen und „ndern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt sp„testens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten auáer Kraft. (5) Der Aufenthalt eines Ausl„nders, der keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf, kann zeitlich und r„umlich beschr„nkt sowie von Bedingungen und Auflagen abh„ngig gemacht werden.  4 Paápflicht (1) Ausl„nder, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, mssen einen gltigen Paá besitzen. (2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Ausl„nder, deren Rckbernahme gesichert ist, von der Paápflicht befreien, 2. andere amtliche Ausweise als Paáersatz einfhren oder zulassen. Zweiter Abschnitt : Erteilung und Verl„ngerung der Aufenthaltsgenehmigung ZWEITER ABSCHNITT Erteilung und Verl„ngerung der Aufenthaltsgenehmigung 1. Aufenthaltsgenehmigung  5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als 1. Aufenthaltserlaubnis ( 15, 17), 2. Aufenthaltsberechtigung ( 27), 3. Aufenthaltsbewilligung (PGPG 28, 29), 4. Aufenthaltsbefugnis ( 30).  6 Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung (1) Ausl„ndern ist auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn sie darauf einen Anspruch haben. Die Aufenthaltsgenehmigung darf nur versagt werden, soweit der Anspruch auf Grund des  10 Abs.2 ausgeschlossen oder wenn es ausdrcklich gesetzli ch bestimmt ist. (2) Soweit ein Anspruch auf Erteilung oder Verl„ngerung einer Aufenthaltsgenehmigung von der Dauer eines rechtm„áigen Aufenthalts im Bundesgebiet oder des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung abh„ngig ist, werden die Zeiten nicht angerechnet, in denen de r Ausl„nder sich in Strafhaft befunden hat.  7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen F„llen (1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann Ausl„ndern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der Ausl„nder seinen Lebensunterhalt einschlieálich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbst„tigkeit, eigenem Verm”gen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangeh”rigen oder Dritten, aus Stipe ndien, Umschulungs oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden ”ffentlichen Mitteln bestreiten kann oder 3. der Aufenthalt des Ausl„nders aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr„chtigt oder gef„hrdet. (3) Absatz 2 steht der Erteilung eines Visums ausschlieálich fr den Zweck der Durchreise durch das Bundesgebiet (TransitVisum) nicht entgegen, wenn die Ausreise des Ausl„nders gesichert ist und die Durchreise Interessen der Bundesrepublik Deutschland ni cht beeintr„chtigt.  8 Besondere Versagungsgrnde 1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn 1. der Ausl„nder ohne erforderliches Visum eingereist ist, 2. er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausl„nderbeh”rde erteilt worden ist, 3. er keinen erforderlichen Paá besitzt, 4. die Identit„t oder Staatsangeh”rigkeit des Ausl„nders ungekl„rt ist und er keine Berechtigung zur Rckkehr in einen anderen Staat besitzt. (2) Ein Ausl„nder, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten; ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt . Diese Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.  9 Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgrnden (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden abweichend von 1.  8 Abs.1 Nr.1, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfllt sind und der Ausl„nder nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig ist, 2.  8 Abs.1 Nr.2, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfllt sind, 3.  8 Abs.1 Nr.3 und 4 in begrndeten Einzelf„llen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Ausl„nder sich rechtm„áig im Bundesgebiet aufh„lt und einen Paá oder eine Rckkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann. (2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begrndeten Einzelf„llen vor der Einreise des Ausl„nders fr den Grenzbertritt und einen anschlieáenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von  8 Abs.1 Nr.3 und 4 zulasse n. (3) Einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausl„nder kann ausnahmsweise vor Ablauf der nach  8 Abs.2 Satz 2 bestimmten Frist erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Grnde seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung de r Erlaubnis eine unbillige H„rte bedeuten wrde. (4) Der Bundesminister des Innern bestimmt, wenn es zur Erfllung v”lkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, zur Erleichterung des vorbergehen den Aufenthalts von Ausl„ndern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daá Ausl„ndern d ie Einreise und ein Aufenthalt von l„ngstens drei Monaten abweichend von  7 Abs.2 und  8 Abs.2 erlaubt werden kann.  10 Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme (1) Ausl„ndern, die sich l„nger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbst„ndige Erwerbst„tigkeit auszuben, wird eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maágabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erteilt. (2) Der Bundesminister der Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und Begrenzungen fr Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausbung einer unselbst„ndigen Erwerbst„tigkeit, soweit es zur Wahrung von Interessen de r Bundesrepublik Deutschland und der von ihr eingegangen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Verordnung kann Beschr„nkungen auf bestimmte Berufe, Besch„ftigungen und bestimmte Gruppen von Ausl„ndern vorsehen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmi gung festlegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung beschr„nken oder ausschlieáen. (3) Auf Verlangen des Bundestages ist die Rechtsverordnung aufzuheben.  11 Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag (1) Einem Ausl„nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskr„ftigen Abschluá des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung auáer in den F„llen eines gesetzlichen Anspruches nur mit Zustimmung der obersten Landesbeh”rde und nur dann ert eilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. (2) Eine nach der Einreise des Ausl„nders von der Ausl„nderbeh”rde erteilte oder verl„ngerte Aufenthaltsgenehmigung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verl„ngert werden, daá der Ausl„nder einen Asylantrag gestellt hat.  12 Geltungsbereich und Geltungsdauer (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird fr das Bundesgebiet ( 1 Abs.1) erteilt. Sie kann, auch nachtr„glich, r„umlich beschr„nkt werden. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzli ch bestimmt ist, unbefristet erteilt. Ist eine fr die Erteilung, die Verl„ngerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachtr„glich zeitlich beschr„nkt werden.  13 Verl„ngerung der Aufenthaltsgenehmigung (1) Auf die Verl„ngerung der Aufenthaltsgenehmigung finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Ein Visum, das auf Grund der Angaben des Ausl„nders im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausl„nderbeh”rde erteilt wurde, kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Verl„ngerung nach diesem Gesetz nicht ber eine Gelt ungsdauer von insgesamt sechs Monaten hinaus verl„ngert werden.  9 Abs.1 Nr.2 findet entsprechende Anwendung.  14 Bedingungen und Auflagen (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit Bedingungen erteilt und verl„ngert werden. Sie kann insbesondere von dem Nachweis abh„ngig gemacht werden, daá ein Dritter die erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des Ausl„nders fr einen bestimmten Zei traum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht berschreiten darf, ganz oder teilweise zu tragen bereit ist. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachtr„glich, mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere k”nnen das Verbot oder Beschr„nkungen der Aufnahme einer Erwerbst„tigkeit angeordnet werden. Eine unselbst„ndige Erwerbst„tigkeit kann nicht der Arbeitserl aubnis zuwider beschr„nkt oder untersagt werden, solange der Ausl„nder eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Satz 3 findet auf eine erlaubte selbst„ndige Erwerbst„tigkeit entsprechende Anwendung. (3) Auflagen k”nnen schon vor Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung angeordnet werden. 2. Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung  15 Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausl„nder der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird.  16 Recht auf Wiederkehr (1) Einem Ausl„nder, der als Minderj„hriger rechtm„áig seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist abweichend von  10 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. der Ausl„nder sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtm„áig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, 2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbst„tigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter fr die Dauer von fnf Jahren bernommen hat, und 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fnf Jahren seit der Ausreise gestellt wird. (2) Zur Vermeidung einer besonderen H„rte kann von den in Absatz 1 Nr.1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausl„nder im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluá erworben hat. (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, 1. wenn der Ausl„nder ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verlieá, 2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder 3. solange der Ausl„nder minderj„hrig und seine pers”nliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gew„hrleistet ist. (4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verl„ngern, auch wenn der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbst„tigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fnf Jahre entfallen ist. (5) Einem Ausl„nder, der von einem Tr„ger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtm„áig im Bundesgebiet aufgehalten hat.  17 Familiennachzug zu Ausl„ndern (1) Einem ausl„ndischen Familienangeh”rigen eines Ausl„nders kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis fr die Herstellung und Wahrung der famili„ren Lebensgemeinschaft mit dem Au sl„nder im Bundesgebiet erteilt und verl„ngert werden. (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn 1. der Ausl„nder eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, 2. ausreichender Wohnraum zur Verfgung steht und 3. der Lebensunterhalt des Familienangeh”rigen aus eigener Erwerbst„tigkeit des Ausl„nders, aus eigenem Verm”gen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. (3) Dem Ehegatten und minderj„hrigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. (4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als fr die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer ”ffentlich gef”rderten Sozialmietwohnung gengt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch fr Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht gengt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des fr die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgez„h lt. (5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt werden, wenn gegen den Familienangeh”rigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausl„nder fr sonstige ausl„ndische Familienangeh”r ige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder fr Personen in seinem Haushalt, fr die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch ne hmen muá.  18 Ehegattennachzug (1) Dem Ehegatten eines Ausl„nders ist nach Maágabe des  17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausl„nder 1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 2. als Asylberechtigter anerkannt ist, 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausl„nders bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder 4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderj„hriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtm„áig im Bundesgebiet aufgehalten hat und vollj„hrig ist. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden. (3) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von  17 Abs.2 Nr.3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten ohne Inanspruchnahme ”ffentlichlicher Mittel gesichert ist; der Erteilung der Aufenth altserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen ”ffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Das gleiche gilt, wenn in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 4 der Ausl„nder sich sei t fnf Jahren rechtm„áig im Bundesgebiet aufh„lt und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehefrau schwanger ist. (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von  17 Abs.2 Nr. 2 und 3 befristet verl„ngert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. (5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt nach  19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nu r erteilt wenn er ausgereist war, ohne daá fr ihn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen war.  19 Eigenst„ndiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenst„ndiges, von dem in  17 Abs.1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabh„ngiges Auf enthaltsrecht verl„ngert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtm„áig im Bundesgebiet bestanden hat, 2. sie seit mindestens drei Jahren rechtm„áig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen H„rte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu erm”glichen, oder 3. der Ausl„nder gestorben ist, w„hrend die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn 4. der Ausl„nder bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Grnden nicht rechtzeitig die Verl„nger ung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. In den F„llen des Satzes 1 Nr.2 wird auch bercksichtigt, ob dem Ehegatten auáerhalb des Bundesgebiets wegen der Aufl”sung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen. (2) In den F„llen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis fr ein Jahr zu verl„ngern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verl„ngerung nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verl„ngert werden, solange die Vorausset zungen fr die unbefristete Verl„ngerung nicht vorliegen. (3) Die Verl„ngerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt. (4) Im brigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verl„ngerung zu einem eigenst„ndigen, von dem in  17 Abs.1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabh„ngigen Aufenthaltsrecht.  20 Kindernachzug (1) Dem minderj„hrigen ledigen Kind eines Asylberechtigten ist nach Maágabe des  17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausl„nders ist nach Maágabe des  17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und 2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Von der in Absatz 2 Nr.1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einem Kind, das sich seit fnf Jahren rechtm„áig im Bundesgebiet aufh„lt, kann die Aufenthaltserlaubnis abwe ichend von Absatz 2 Nr. 1 und  17 Abs.2 Nr. 3 erteilt werden. (4) Im brigen kann dem minderj„hrigen ledigen Kind eines Ausl„nders nach Maágabe des  17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gew„hrleistet erscheint, daá es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh„ltnisse in die Lebensverh„ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einfgen kann oder 2. es auf Grund der Umst„nde des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen H„rte erforderlich ist. (5) Dem minderj„hrigen ledigen Kind eines Ausl„nders, der im Bundesgebiet geboren oder als Minderj„hriger eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von  17 Abs.2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme ”ffentlicher Mittel gesichert ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen ”ffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitr agsleistung beruhen. (6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von  17 Abs.2 Nr. 2 und 3 verl„ngert.  21 Aufenthaltsrecht der Kinder (1) Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maágabe des  17 zu verl„ngern, s olange die Mutter oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Sie wird abweichend von  17 Abs.2 Nr. 2 und 3 verl„ngert. (2) Auf die Verl„ngerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis findet, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der  17 und 20 nicht vorliegen,  16 entsprechende Anwendung. (3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu einem eigenst„ndigen, von dem in  17 Abs.1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabh„ngigen Aufenthaltsrecht, wenn sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung de s  16 verl„ngert wird oder wenn das Kind vollj„hrig wird. (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verl„ngert werden, solange die Voraussetzungen fr die unbefristete Verl„ngerung noch nicht vorliegen.  22 Nachzug sonstiger Familienangeh”riger Einem sonstigen Familienangeh”rigen eines Ausl„nders kann nach Maágabe des  17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer auáergew”hnlichen H„rte erforderlich ist. Auf vollj„hrige Familienangeh”rige finden  18 Abs.4 und  19 und auf minderj„hrige Familienangeh”rige  20 Abs.6 und  21 Abs.2 bis 4 entsprechende Anwendung.  23 Ausl„ndische Familienangeh”rige Deutscher (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maágabe des  17 Abs.1 1. dem ausl„ndischen Ehegatten eines Deutschen, 2. dem ausl„ndischen minderj„hrigen ledigen Kind eines Deutschen, 3. dem ausl„ndischen Elternteil eines minderj„hrigen ledigen Deutschen zur Ausbung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel fr drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verl„ngert, solange die famili„re Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen fr die unbefristete Verl„ngerung noch ni cht vorliegen. (3)  17 Abs.5 und die  19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausl„nders tritt der gew”hnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet. (4) Auf sonstige Familienangeh”rige findet  22 entsprechende Anwendung.  24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verl„ngern, wenn der Ausl„nder 1. die Aufenthaltserlaubnis seit fnf Jahren besitzt, 2. eine besondere Arbeitserlaubnis besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist, 3. im Besitz der sonstigen fr eine dauernde Ausbung seiner Erwerbst„tigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, 4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mndlich verst„ndigen kann, 5. ber ausreichenden Wohnraum ( 17 Abs.4) fr sich und seine mit ihm in h„uslicher Gemeinschaft lebenden Familienangeh”rigen verfgt und wenn 6. kein Ausweisungsgrund vorliegt. (2) Ist der Ausl„nder nicht erwerbst„tig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maágabe des Absatzes 1 nur verl„ngert, wenn der Lebensunterhalt des Ausl„nders 1. aus eigenem Verm”gen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder 2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch fr sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist. Im Falle des Satzes 1 Nr.2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachtr„glich zeitlich beschr„nkt werden, wenn der Ausl„nder nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daá sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbst„tigkeit gesichert ist.  25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis fr Ehegatten (1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, gengt es, wenn die in  24 Abs.1 Nr.2 und 3 und Abs.2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfllt werden. (2) Die einem Ehegatten nach  18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von  24 Abs.1 Nr.2 und 3 und Abs.2 Satz 1 unbefristet verl„ngert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausl„nders gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. (3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verl„ngern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in  24 Abs.1 Nr.4 und 6 bezeichneten Voraussetzung en vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.  26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis fr nachgezogene Kinder (1) Die einem minderj„hrigen Ausl„nder zu dem in  17 Abs.1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von  24 unbefristet zu verl„ngern, wenn der Ausl„nder im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausl„nder 1. vollj„hrig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, 2. ber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfgt und 3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbst„tigkeit, eigenem Verm”gen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluá fhrt. (2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausl„nder auáerhalbd des Bundesgebiets die Schule besucht hat. (3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. ein auf dem pers”nlichen Verhalten des Ausl„nders beruhender Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der Ausl„nder in den letzten drei Jahren wegen einer vors„tzlichen Straftat zu einer Jugend oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagess„tzen verurteilt worden oder wenn die Verh„ngung einer Jugendst rafe ausgesetzt ist oder 3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausl„nder befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bil dungsabschluá fhrt. In den F„llen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verl„ngert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr.2 die Jugend oder Freiheitsstrafe zur Bew„hrung oder die Verh„ngung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Rege l bis zum Ablauf der Bew„hrungszeit befristet verl„ngert.  27 Aufenthaltsberechtigung (1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und r„umlich unbeschr„nkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.  37 bleibt unberhrt. (2) Einem Ausl„nder ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn 1. er seit a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, 2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbst„tigkeit, eigenem Verm”gen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist, 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeitr„ge oder freiwillige Beitr„ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist fr einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs oder Versorgungseinrichtung oder eines V ersicherungsunternehmens, 4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vors„tzlichen Straftat zu einer Jugend oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagess„tzen oder einer h”heren Strafe verurteilt worden ist und 5. die in  24 Abs.1 Nr.2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (3) In begrndeten F„llen kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 einem Ausl„nder die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit fnf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei 1. ehemaligen deutschen Staatsangeh”rigen, 2. Ausl„ndern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, 3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausl„ndern. (4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, gengt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in  24 Abs.1 Nr.2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfllt werden. (5) Bei straff„lligen Ausl„ndern beginnt die in Absatz 2 Nr.4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. 3. Aufenthaltsbewilligung  28 Aufenthaltsbewilligung (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausl„nder der Aufenthalt nur fr einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorbergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.  10 bleibt unberhrt. (2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck en tsprechend befristet. Sie wird fr l„ngstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils l„ngstens zwei Jahre nur verl„ngert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. (3) Einem Ausl„nder kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht fr einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verl„ngert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausl„nders ni cht erteilt werden; dies gilt nicht in den F„llen eines gesetzlichen Anspruchs oder wenn es im ”ffentlichen Interesse liegt. S„tze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausl„nder, die sich noch nicht l„nger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten. (4) Einem Ausl„nder, der sich aus beruflichen oder famili„ren Grnden wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann ein Visum mit der Maágabe erteilt werden, daá er sich bis zu insgesamt drei Monaten j„hrlich im Bundesgebiet aufhalten darf. Einem Ausl„nder, der von einem Tr„ger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der famili„re Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum nach Satz 1 erteilt.  29 Aufenthaltsbewilligung fr Familienangeh”rige (1) Dem Ehegatten eines Ausl„nders, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltsbewilligung fr die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemein schaft mit dem Ausl„nder im Bundesgebiet erteilt werden, wenn 1. der Lebensunterhalt des Ausl„nders und des Ehegatten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist und 2. ausreichender Wohnraum ( 17 Abs.4) zur Verfgung steht. (2) Einem minderj„hrigen ledigen Kind eines Ausl„nders, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, wird in entsprechender Anwendung der fr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ein minderj„hriges lediges Kind geltenden Vorschriften des  20 Abs.2 bis 4 und des  21 Abs.1 Satz 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als gesicherter Lebensunterhalt gengt, daá dieser ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist. (3) Die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und eines Kindes kann nur verl„ngert werden, solange der Ausl„nder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und die famili„re Lebensgemeinschaft mit ihm fortbesteht. Von der Voraussetzung des Lebensunterhalts kann b ei der Verl„ngerung abgesehen werden. 4. Aufenthaltsbefugnis  30 Aufenthaltsbefugnis (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausl„nder aus v”lkerrechtlichen oder dringenden humanit„ren Grnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgeb iet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ihr einer der in  7 Abs.2 bezeichneten Versagungsgrnde entgegensteht. (2) Einem Ausl„nder, der sich rechtm„áig im Bundesgebiet aufh„lt, kann aus dringenden humanit„ren Grnden eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn 1. die Erteilung oder Verl„ngerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und 2. auf Grund besonderer Umst„nde des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets fr den Ausl„nder eine auáergew”hnliche H„rte bedeuten wrde; soweit der Ausl„nder nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausl„nders und seiner Familienangeh”rigen nicht als dringende humanit„re Grnde anzusehen. (3) Einem Ausl„nder, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von  8 Abs.1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des  55 Abs.2 fr eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebun g Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. (4) Im brigen kann einem Ausl„nder, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von  8 Abs.1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der A usl„nder weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfllen. (5) Einem Ausl„nder, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurckgenommen hat, darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maágabe der Abs„tze 3 und 4 erteilt werden.  31 Aufenthaltsbefugnis fr Familienangeh”rige (1) Dem Ehegatten und einem minderj„hrigen ledigen Kind eines Ausl„nders, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, darf nach Maágabe des  30 Abs.1 bis 4 und abweichend von  30 Abs.5 Satz 2 eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der famili„re n Lebensgemeinschaft mit dem Ausl„nder im Bundesgebiet erteilt werden. (2) Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Die Aufenthaltsbefugnis ist zu verl„ngern, solange die Mutter oder der allein personensorgeberecht igte Vater eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.  32 Aufnahmebefugnis der obersten Landesbeh”rden Die oberste Landesbeh”rde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern aus v”lerrechtlichen oder humanit„ren Grnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daá Ausl„nder aus bestimmten Staaten oder daá i n sonstiger Weise bestimmten Ausl„ndergruppen nach den  30 und 31 Abs.1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird und daá erteilte Aufenthaltsbefugnisse verl„ngert werden.  33 šbernahme von Ausl„ndern (1) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann einen Ausl„nder zum Zwecke der Aufenthaltsgew„hrung in das Bundesgebiet bernehmen, wenn v”lkerrechtliche oder humanit„re Grnde oder politische Interessen des Bundes es erfordern. (2) Einem nach Absatz 1 bernommenen Ausl„nder wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.  34 Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis (1) Die Aufenthaltsbefugnis kann fr jeweils l„ngstens zwei Jahre erteilt und verl„ngert werden. (2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nicht verl„ngert werden, wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Grnde entfallen sind.  35 Daueraufenthalt aus humanit„ren Grnden (1) Einem Ausl„nder, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in  24 Abs.1 Nr.2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbst„ tigkeit oder eigenem Verm”gen gesichert ist. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von  55 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die acht Jahre angerechnet. (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wird dem Ehegatten und den minderj„hrigen ledigen Kindern des Ausl„nders eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Fr die Erteilung der unbefristeten Aufen thaltserlaubnis wird die Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Dritter Abschnitt: Aufenthalts und paárechtliche Vorschriften DRITTER ABSCHNITT Aufenthalts und paárechtliche Vorschriften  36 Verlassenspflicht bei r„umlicher Beschr„nkung Ein Ausl„nder hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausl„nderbeh”rde einer r„umlichen Beschr„nkung zuwider aufh„lt, unverzglich zu verlassen.  37 Verbot und Beschr„nkung der politischen Bet„tigung (1) Ausl„nder drfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch bet„tigen. Die politische Bet„tigung eines Ausl„nders kann beschr„nkt oder untersagt werden, soweit sie 1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausl„ndern oder von verschiedenen Ausl„ndergruppen im Bundesgebiet, die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Inte ressen der Bundesrepublik Deutschland beeintr„chtigt oder gef„hrdet, 2. den auáenpolitischen Interessen oder den v”lkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann, 3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verst”át oder 4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen auáerhalb des Bundesgebiets zu f”rdern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Wrde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind. (2) Die politische Bet„tigung eines Ausl„nders wird untersagt, soweit sie 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef„hrdet oder den kodifizierten Normen des V”lkerrechts widerspricht, 2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religi”ser oder sonstiger Belange ”ffentlich untersttzt, befrwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder 3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder auáerhalb des Bundesgebiets untersttzt, die im Bundesgebiet Anschl„ge gegen Personen oder Sachen oder auáerhalb des Bundesgebiets Anschl„ge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen ver anlaát, befrwortet oder angedroht haben.  38 Aufenthaltsanzeige Der Bundesminister der Innern kann zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá Ausl„nder, die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, und Ausl„nder, die mi t einem Visum einreisen, nach der Einreise der Ausl„nderbeh”rde oder einer anderen Beh”rde zur Unterrichtung der Ausl„nderbeh”rde den Aufenthalt anzuzeigen haben.  39 Ausweisersatz (1) Ein Ausl„nder, der einen Paá weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, gengt der Ausweispflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung ber die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild ve rsehen ist (Ausweisersatz). (2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá Ausl„ndern, die einen Paá oder Paáersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen k”nnen, ein Reisedokument als Paáersatz ausgestellt, die Berechtigung zur Rckkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und fr den Grenzbertritt eine Ausnahme von der Paápflicht erteilt werden kann.  40 Ausweisrechtliche Pflichten (1) Ein Ausl„nder ist verpflichtet, seinen Paá, seinen Paáersatz oder seinen Ausweisersatz und seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung auf Verlangen den mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden vorzulegen, auszuh„ndigen und vorbergehend zu berlassen, soweit dies zur Durchfhrung oder Sicherung von Maánahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. (2) Der Bundesminister des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausl„ndern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und Verl„ngerung, des Verlustes und des Wieder auffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Paáersatzes und Ausweisersatzes.  41 Identit„tsfeststellung (1) Bestehen Zweifel ber die Person oder die Staatsangeh”rigkeit des Ausl„nders, sind die zur Feststellung seiner Identit„t oder Staatsangeh”rigkeit erforderlichen Maánahmen zu treffen, wenn 1. dem Ausl„nder die Einreise erlaubt oder eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung erteilt werden soll oder 2. es zur Durchfhrung anderer Maánahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. (2) Zur Feststellung der Identit„t k”nnen die in  81 b der Strafprozeáordnung bezeichneten erkennungsdienstlichen Maánahmen durchgefhrt werden, wenn die Identit„t in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Beh”rden nicht oder nicht rechtz eitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (3) Auch wenn die Voraussetzungen der Abs„tze 1 und 2 nicht vorliegen, k”nnen erkennungsdienstliche Maánahmen durchgefhrt werden, wenn der Ausl„nder mit einem gef„lschten oder verf„lscht en Paá oder Paáersatz einreisen will oder eingereist ist oder wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begrnden, daá der Ausl„nder nach einer Zurckweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will. (4) Der Ausl„nder hat die erkennungsdienstlichen Maánahmen zu dulden. Vierter Abschnitt: Beendigung des Aufenthalts . VIERTER ABSCHNITT Beendigung des Aufenthalts 1. Begrndung der Ausreisepflicht  42 Ausreisepflicht (1) Ein Ausl„nder ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausl„nder 1. unerlaubt eingereist ist, 2. nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verl„ngerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder 3. noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist. Im brigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausl„nder nach Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. (3) Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausl„nder das Bundesgebiet unverzglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet sp„testens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtb arkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen H„rtef„llen befristet verl„ngert werden. (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaft gengt der Ausl„nder seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. (5) Ein ausreisepflichtiger Ausl„nder, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausl„nderbeh”rde fr mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausl„nderbeh”rde vorher anzuzeigen. (6) Der Paá oder Paáersatz eines ausreisepflichtigen Ausl„nders soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.  43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausl„nder 1. keinen gltigen Paá oder Paáersatz mehr besitzt, 2. seine Staatsangeh”rigkeit wechselt oder verliert, 3. noch nicht eingereist ist oder wenn 4. seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechtsstellung als ausl„ndischer Flchtling oder die Feststellung, daá die Voraussetzungen des  51 Abs.1 vorliegen, erlischt oder unwirksam wird. (2) In den F„llen des Absatzes 1 Nr.4 kann auch die Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausl„nder in h„uslicher Gemeinschaft lebenden Familienangeh”rigen widerrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung zusteht.  44 Beendigung der Rechtm„áigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschr„nkungen (1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt auáer in den F„llen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer aufl”senden Bedingung, wenn der Ausl„nder 1. ausgewiesen wird, 2. aus einem seiner Natur nach nicht vorbergehenden Grunde ausreist, 3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausl„nderbeh”rde bestimmten l„ngeren Frist wieder eingereist ist; ein fr mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Frist lediglich wegen Erfllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat berschrittwen wird und der Ausl„nder innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. (3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine l„ngere Frist bestimmt, wenn der Ausl„nder aus einem seiner Natur nach vorbergehenden Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder wenn der A ufenthalt auáerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. (4) Einem Ausl„nder wird die Zeit eines Aufenthalts auáerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten auf die fr die unbefristete Verl„ngerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn er sich l„nger als sechs Monate auáerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daá seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist. (5) Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entf„llt, wenn der Ausl„nder ausgewiesen oder abgeschoben wird;  8 Abs.2 findet entsprechende Anwendung. Im Falle der zeitlichen Beschr„nkung des Aufenthalts nach  3 Abs.5 entf„llt die Befreiu ng mit Ablauf der Frist. (6) R„umliche und sonstige Beschr„nkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausl„nder seiner Ausreisepflicht nach  42 Abs. 1 b is 4 nachgekommen ist.  45 Ausweisung (1) Ein Ausl„nder kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr„chtigt. (2) Bei der Entscheidung ber die Ausweisung sind zu bercksichtigen 1. die Dauer des rechtm„áigen Aufenthalts und die schutzwrdigen pers”nlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausl„nders im Bundesgebiet, 2. die Folgen der Ausweisung fr die Familienangeh”rigen des Ausl„nders, die sich rechtm„áig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in famili„rer Lebensgemeinschaft leben, und 3. die in  55 Abs.2 genannten Duldungsgrnde. (3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausl„nder oder bestimmte Gruppen von Ausl„ndern bei Vorliegen der in Absatz 1 und in  46 bezeichneten Grnde oder einzelner dieser Grnde nicht oder in der Regel nicht auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.  46 Einzelne Ausweisungsgrnde Nach  45 Abs.1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef„hrdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewaltt„tigkeiten beteiligt oder ”ffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht, 2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfgigen Verstoá gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder beh”rdliche Entscheidungen oder Verfgungen begangen oder auáerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vors„tzlic he Straftat anzusehen ist, 3. gegen eine fr die Ausbung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder beh”rdliche Verfgung verst”át, 4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gef„hrliches Bet„ubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, 5. durch sein Verhalten die ”ffentliche Gesundheit gef„hrdet oder l„ngerfristig obdachlos ist, 6. fr sich, seine Familienangeh”rigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder fr Personen in seinem Haushalt, fr die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muá oder 7. Hilfe zur Erziehung auáerhalb der eigenen Familie oder Hilfe fr junge Vollj„hrige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erh„lt; das gilt nicht fr einen Minderj„hrigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtm„ áig im Bundesgebiet aufhalten.  47 Ausweisung wegen besonderer Gef„hrlichkeit (1) Ein Ausl„nder wird ausgewiesen, wenn er 1. wegen einer oder mehrerer vors„tzlicher Straftaten rechtskr„ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fnf Jahren verurteilt worden ist oder 2. mehrfach wegen vors„tzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von zusammen mindestens acht Jahren rechtskr„ftig verurteilt oder bei der letzten rechtskr„ftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung an geordnet worden ist. (2) Ein Ausl„nder wird in der Regel ausgewiesen, wenn er 1. wegen einer oder mehrerer vors„tzlicher Straftaten rechtskr„ftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bew„hrung ausgesetzt worden ist, 2. den Vorschriften des Bet„ubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Bet„ubungsmittel anbaut, herstellt, einfhrt, durchfhrt oder ausfhrt, ver„uáert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt, oder mit ihnen handelt, oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet. (3) Ein Ausl„nder, der nach  48 Abs.1 erh”hten Ausweisungsschutz genieát, wird in den F„llen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. In den F„llen des Absatzes 2 wird ber seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.  48 Besonderer Ausweisungsschutz (1) Ein Ausl„nder, der 1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 2. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderj„hriger in das Bundesgebiet eingereist ist, 3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit einem der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Ausl„nder in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, 4. mit einem deutschen Familienangeh”rigen in famili„rer Lebensgemeinschaft lebt, 5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausl„ndischen Flchtlings genieát oder einen von einer Beh”rde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen ber die Rechtsstellung fr Flchtli nge vom 28.Juli 1951 (BGBl. 1953 II S.559) besitzt, kann nur aus schwerwiegenden Grnden der ”ffentlich lichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. (2) Ein minderj„hriger Ausl„nder, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtm„áig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienm„áiger Begehung nicht unerheblicher vors„tzlicher S traftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskr„ftig verurteilt worden. Das gleiche gilt fr einen Heranwachsenden, der im Bundesgebiet geboren oder aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in h„uslicher Gemeinschaft leb t. (3) Ein Ausl„nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, daá das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn 1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder 2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. 2. Durchsetzung der Ausreisepflicht  49 Abschiebung (1) Ein ausreisepflichtigter Ausl„nder ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfllung nach  42 Abs.3 und 4 nicht gesichert oder aus Grnden der ”ffentlichen Sicherheit und Ordnung eine šberwachung der Ausr eise erforderlich erscheint. (2) Befindet sich der Ausl„nder auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem ”ffentlichen Gewahrsam, bedarf seine Ausreise einer šberwachung. Das gleiche gilt, wenn der Ausl„nder 1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, 2. nach  47 ausgewiesen worden ist, 3. mittellos ist, 4. keinen Paá besitzt, 5. gegenber der Ausl„nderbeh”rde zum Zwecke der T„uschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angabe verweigert hat oder 6. zu erkennen gegeben hat, daá er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.  50 Androhung der Abschiebung (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausl„nder nach  42 Abs.1 ausreisepflichtig wird. (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausl„nder abgeschoben werden soll, und der Ausl„nder darauf hingewiesen werden, daá er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rck bernahme verpflichtet ist. (3) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgrnden nach den  51 und 53 bis 55 steht dem Erlaá der Androhung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausl„nder nach den  51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht a bgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtm„áigkeit der Androhung im brigen unberhrt. (4) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entf„llt. Nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausre isepflicht entfallen ist. (5) In den F„llen des  49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausl„nder wird aus der Haft oder dem ”ffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekndigt werden.  51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter (1) Ein Ausl„nder darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangeh”rigkeit, seiner Zugeh”rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen berzeugung bed roht ist. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei 1. Asylberechtigten und 2. sonstigen Ausl„ndern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausl„ndischer Flchtlinge genieáen oder die auáerhalb des Bundesgebiets als ausl„ndische Flchtlinge im Sinne des Abkommens ber die Rechtsstellung der Flchtlinge anerkannt sind. In den sonstigen F„llen, in denen sich der Ausl„nder auf politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt fr die Anerkennung ausl„ndischer Flchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausl„nder aus schwerwiegenden Grnden als eine Gefahr fr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr fr die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer beson ders schweren Straftat rechtskr„ftig verurteilt worden ist. (4) Soll ein Ausl„nder abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisepflicht zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausl„nder abgeschoben werden darf.  52 Abschiebung bei m”glicher politischer Verfolgung In den F„llen des  51 Abs. 3 kann einem Ausl„nder, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgefhrt werden.  53 Abschiebungshindernisse (1) Ein Ausl„nder darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem fr diesen Ausl„nder die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. (2) Ein Ausl„nder darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausl„nder wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen F„llen finden die Vorschriften ber die Auslieferung entsprechende Anwendung. (3) Liegt ein f”rmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankndigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausl„nder nicht in diesen Staat abgeschoben werden. (4) Ein Ausl„nder darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, daá die Abschiebung unzul„ssig ist. (5) Die allgemeine Gefahr, daá einem Ausl„nder in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen k”nnen, und, soweit sich aus den Abs„tzen 1 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staate s gesetzm„áigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen. (6) Von der Abschiebung eines Ausl„nders in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort fr diesen Ausl„nder eine erhebliche konkrete Gefahr fr Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bev”lkerung oder die Bev”lkeru ngsgruppe, der der Ausl„nder angeh”rt, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach  54 bercksichtigt.  54 Aussetzung von Abschiebungen Die oberste Landesbeh”rde kann aus v”lkerrechtlichen oder humanit„ren Grnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daá die Abschiebung von Ausl„ndern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausl„ndergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten fr die Dauer von l„ngstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Soll die Abschiebung fr l„nger als sechs Monate ausgesetzt werden, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.  55 Duldungsgrnde (1) Die Abschiebung eines Ausl„nders kann nur nach Maágabe der Abs„tze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung). (2) Einem Ausl„nder wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tats„chlichen Grnden unm”glich ist oder nach  53 Abs.6 oder  54 ausgesetzt werden soll. (3) Einem Ausl„nder kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanit„re oder pers”nliche Grnde oder erhebliche ”ffentliche Interessen seine vorbergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. (4) Ist rechtskr„ftig entschieden, daá die Abschiebung eines Ausl„nders zul„ssig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tats„chlichen Grnden unm”glich ist oder nach  54 ausgesetzt werden soll.  56 Duldung (1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausl„nders bleibt unberhrt. (2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht bersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maágabe des  55 erneuert werden. (3) Die Duldung ist r„umlich auf das Gebiet des Landes beschr„nkt. Weitere Bedingungen und Auflagen k”nnen angeordnet werden. Insbesondere k”nnen das Verbot oder Beschr„nkungen der Aufnahme einer Erwerbst„tigkeit angeordnet werden. (4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausl„nders. (5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Grnde entfallen. (6) Der Ausl„nder wird unverzglich nach Erl”schen der Duldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Duldung wird erneuert. Ist der Ausl„nder l„nger als ein Jahr geduldet, ist die Abschiebung drei Monate vorher anzukndigen , es sei denn, daá die Aufnahmebereitschaft des anderen Staates vorher endet.  57 Abschiebungshaft (1) Ein Ausl„nder ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn ber die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt wrde (Vorbereit ungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht berschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es fr die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung. (2) Ein Ausl„nder ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn 1. der Ausl„nder auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, 2. die Ausreisepflicht abgelaufen ist und der Ausl„nder seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausl„nderbeh”rde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 3. er aus von ihm zu vertretenden Grnden zu einem fr die Abschiebung angekndigten Termin nicht an dem von der Ausl„nderbeh”rde angegebenen Ort angetroffen wurde, 4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder 5. der begrndete Verdacht besteht, daá er sich der Abschiebung entziehen will. Der Ausl„nder kann fr die Dauer von l„ngstens einer Woche in Sicherungshaft genom men werden, wenn die Ausreisepflicht abgelaufen ist und feststeht, daá die Abschiebung durchgefhrt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausl„nder glaubhaft macht, daá er sich de r Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzul„ssig, wenn feststeht, daá aus Grnden, die der Ausl„nder nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der n„chsten drei Monate durchgefhrt werden kann. (3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in F„llen, in denen der Ausl„nder seine Abschiebung verhindert, um h”chstens zw”lf Monate verl„ngert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anz urechnen. Fnfter Abschnitt: Grenzbertritt FšNFTER ABSCHNITT Grenzbertritt (1) Die Einreise eines Ausl„nders in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er 1. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, 2. einen erforderlichen Paá nicht besitzt oder 3. nach  8 Abs.2 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis (nach  9 Abs.3) oder ihm ist nach Maágabe der Rechtsverordnung nach  9 Abs.4 die Einreise erlaubt worden. (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh”rden k”nnen Ausnahme-Visa und Paáersatzpapiere ausstellen, soweit sie hierzu vom Bundesminister des Innern erm„chtigt sind.  59 Grenzbertritt (1) Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind, sind die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur an den zugelassenen Grenzbergangsstellen und innerhal b der festgesetzten Verkehrsstunden zul„ssig und Ausl„nder verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen gltigen Paá oder Paáersatz mitzufhren, sich damit ber ihre Person auszuweisen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitende n Verkehrs zu unterziehen. (2) An einer zugelassenen Grenzbergangsstelle ist ein Ausl„nder erst eingereist, wenn er die Grenze berschrittwen und die Grenzbergangsstelle passiert hat. Im brigen ist ein Ausl„nder eingereist, wenn er die Grenze berschritten hat.  60 Zurckweisung (1) Ein Ausl„nder, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurckgewiesen. (2) Ein Ausl„nder kann an der Grenze zurckgewiesen werden, wenn 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der begrndete Verdacht besteht, daá der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient. (3) Ein Ausl„nder, der fr einen vorbergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, kann unter denselben Voraussetzungen zurckgewiesen werden, unter denen eine Aufenthaltsgenehmigung versagt werden darf. (4) Die Zurckweisung erfolgt in den Staat, aus dem der Ausl„nder einzureisen versucht. Sie kann auch in den Staat erfolgen, in dem der Ausl„nder die Reise angetreten hat, in dem er seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat, dessen Staatsangeh”rigkeit er besitzt oder der den Paá ausgestellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Ausl„nder einreisen darf. (5)  51 Abs.1, 2 und 4,  53 Abs.1, 2 und 4 und  57 finden entsprechende Anwendung. Ein Ausl„nder, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurckgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.  61 Zurckschiebung (1) Ein Ausl„nder, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzbertritt zurckgeschoben werden. Ist ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen šbernahmevereinbarung zur Rckbernahme des Ausl„nders verpflichtet , so ist die Zurckschiebung zul„ssig, solange die Rckbernahmeverpflichtung besteht. (2) Ein ausreisepflichtiger Ausl„nder, der von einem anderen Staat rckgefhrt oder zurckgewiesen wird, soll unverzglich in einen Staat zurckgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar. (3)  51 Abs.1, 2 und 4,  53 Abs.1 bis 4 und  57 und 60 Abs.4 finden entsprechende Anwendung.  62 Ausreise (1) Ausl„nder k”nnen aus dem Bundesgebiet frei ausreisen. (2) Einem Ausl„nder kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des  10 Abs.1 und 2 des Paágesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S.537) untersagt werden. Im brigen kann einem Ausl„nder die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafr erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. (3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entf„llt. Sechster Abschnitt: Verfahrensvorschriften SECHSTER ABSCHNITT Verfahrensvorschriften  63 Zust„ndigkeit (1) Fr aufenthalts- und paárechtliche Maánahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausl„nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausl„nderbeh”rden zust„ndig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann nur best immen, daá fr einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausl„nderbeh”rden zust„ndig sind. Fr die Einbrgerung sind die Einbrgerungsbeh”rden zust„ndig. (2) Der Bundesminister des Innern kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates die zust„ndige Ausl„nderbeh”rde fr die F„lle bestimmen, in denen 1. der Ausl„nder sich nicht im Bundesgebiet aufh„lt, 2. nach landesrechtlichen Vorschriften Ausl„nderbeh”rden mehrerer L„nder zust„ndig sind oder jede Ausl„nderbeh”rde ihre Zust„ndigkeit im Hinblick auf die Zust„ndigkeit der Ausl„nderbeh”rde eines anderen Landes verneinen kann. (3) Im Ausland sind fr Paá und Visaangelegenheiten die vom Ausw„rtigen Amt erm„chtigten Auslandsvertretungen zust„ndig. (4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh”rden sind zust„ndig fr 1. die Zurckweisung, die Zurckschiebung an der Grenze, die Rckfhrung von Ausl„ndern aus und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maánahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft, 2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Paáersatzes nach  58 Abs.2 sowie die Durchfhrung des  74 Abs.2 Satz 2, 3. den Widerruf eines Visums im Falle der Zurckweisung oder Zurckschiebung, auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder auf Ersuchen der Ausl„nderbeh”rde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmun g bedurfte, 4. das Ausreiseverbot und die Maánahmen nach  82 Abs. 5 an der Grenze, 5. die Prfung an der Grenze, ob Bef”rderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, sowie 6. sonstige ausl„nderrechtliche Maánahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesminister des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall erm„chtigt sind. (5) Fr die erkennungsdienstlichen Maánahmen nach  41 Abs.2 und 3 sind die Ausl„nderbeh”rden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh”rden und, soweit es fr die Erfllung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erfor derlich ist, die Polizeien der L„nder zust„ndig. (6) Fr die Zurckschiebung, die Festnahme sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des  36 und Durchfhrung der Abschiebung sind auch die Polizeien der L„nder zust„ndig.  64 Beteiligungserfordernisse (1) Eine Betretenserlaubnis ( 9 Abs.3) darf nur mit Zustimmung der fr den vorgesehenen Aufenthaltsort zust„ndigen Ausl„nderbeh”rde erteilt werden. Die Ausl„nderbeh”rde, die den Ausl„nder ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen. (2) R„umliche Beschr„nkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach  8 Abs.2 Satz 2, Anordnungen nach  37 und sonstige Maánahmen gegen einen Ausl„nder, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, drfen von einer anderen A usl„nderbeh”rde nur im Einvernehmen m it der Ausl„nderbeh”rde ge„ndert oder aufgehoben werden, die die Maánahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausl„nders nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausl„nderbeh”rde beschr „nkt ist. (3) Ein Ausl„nder, gegen den ”ffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zust„ndigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. (4) Der Bundesminister des Innern kann, um die Mitwirkung anderer beteiligter Beh”rden zu sichern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, in welchen F„llen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausl„nderbeh”rde bedarf.  65 Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maágabe erteilt werden, daá die Verl„ngerung des Visums und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Žnderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschr„nkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden drfen; die Erteilung einer Duldun g bedarf keiner Beteiligung, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tats„chlichen Grnden unm”glich ist. (2) Der Bundesminister des Innern kann Einzelweisungen zur Ausfhrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern, 2. durch ausl„nderrechtliche Maánahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeintr„chtigt werden, 3. eine Ausl„nderbeh”rde einen Ausl„nder ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Personen geh”rt. (3) Die Durchfhrung von Einzelweisungen im Land Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.  66 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen (1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paáersatz, ein Ausweisersatz oder eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, r„umlich oder zeitlich beschr„nkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung, die Duldung und Beschr„nkungen der Duldun g bedrfen der Schriftform. Das gleiche gilt fr Beschr„nkungen des Aufenthalts nach  3 Abs.5, die Anordnungen nach  37 und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz. (2) Die Versagung und die Beschr„nkung eines Visums und eines Paáersatzes vor der Einreise bedrfen keiner Begrndung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.  67 Entscheidung ber den Aufenthalt (1) ber den Aufenthalt von Ausl„ndern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umst„nde und zug„nglichen Erkenntnisse entschieden. šber das Vorliegen der im  53 bezeichneten Abschiebungshindernisse entscheidet die Ausl„nderbeh”rde auf der Gr undlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zug„nglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Beh”rden des Bundes auáerhalb des Bundesgebiets zug„nglichen Erkenntnisse. (2) Wird gegen einen Ausl„nder, der die Erteilung oder Verl„ngerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung ber die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschl uá des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, ber die Aufenthaltsgenehmigung kann ohne Rcksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.  68 Handlungsf„higkeit Minderj„hriger (1) F„hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausl„nder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat , sofern er nicht nach Maágabe des Brgerlichen Gesetzbuches gesch„ftsunf„hig oder i m Falle seiner Vollj„hrigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen w„re. (2) Die mangelnde Handlungsf„higkeit eines Minderj„hrigen steht seiner Zurckweisung und Zurckschiebung nicht entgegen. Das gleiche gilt fr die Androhung und Durchfhrung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufh„lt oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuches dafr maágebend, ob ein Ausl„nder minderj„hrig oder vollj„hrig anzusehen ist. Die Gesch„ftsf„higkeit und die sonstige rechtliche Handlungsf„higkeit eines nach dem Re cht seines Heimatstaates vollj„hrigen Ausl„nders bleiben davon unberhrt. (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausl„nders, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausl„nder im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, fr den Ausl„nder die erforderlich en Antr„ge auf Erteilung und Verl„ngerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Erteilung und Verl„ngerung des Passes, des Paáersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.  69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung (1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maágabe der Rechtsverordnung nach  3 Abs.3 Satz 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Fr ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen. (2) Beantragt ein Ausl„nder nach der Einreise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verl„ngerung eines ohne Zustimmung der Ausl„nderbeh”rde erteilten Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgeneh migung oder der Geltungsdauer des Visums beschr„nkt auf den Bezirk der Ausl„nderbeh”rde als geduldet, bis die Ausl„nderbeh”rde ber den Antrag entschieden hat. Diese Wirkung der Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausl„nder 1. unerlaubt eingereist ist, 2. ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist oder 3. nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Ausreise einen neuen Antrag stellt. (3) Beantragt ein Ausl„nder, der 1. mit einem mit Zustimmung der Ausl„nderbeh”rde erteilten Visum eingereist ist oder 2. sich seit mehr als sechs Monaten rechtm„áig im Bundesgebiet aufh„lt, die Erteilung oder Verl„ngerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausl„nderbeh”rde als erlaubt. In den F„llen des Absatzes 1 gilt der Aufenthalt des Ausl„nders bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausl„nderbeh”rde als erlaubt. Absatz 2 Satz 2 Nr.2 und 3 gilt entsprechend.  70 Mitwirkung des Ausl„nders (1) Dem Ausl„nder obliegt es, seine Belange und fr ihn gnstige Umst„nde, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprfbarer Umst„nde unverzglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise ber seine pers”nlichen Verh„ltn isse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzglich beizubringen. Die Ausl„nderbeh”rde kann ihm dafr eine angemessenen Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemach te Umst„nde und beigebrachte Nachweise k”nnen unbercksichtigt bleiben. Der Ausl„nder soll auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristvers„umung hinzuweisen. (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung. (3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben fr weitere Entscheidungen der Ausl„nderbeh”rde ber die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umst„nde unbercksichtigt, die einer Abschiebung in den in de r Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausl„nder geltend gemachte Umst„nde, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen St aat entgegenstehen, k”nnen unbercksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausl„nder die im Satz 1 bezeichneten Umst„nde gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorl„ufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberhrt. (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchfhrung von Maánahmen nach diesem Gesetz und nach ausl„nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann das pers”nliche Erscheinen des Ausl„nders angeordnet werden.  71 Beschr„nkungen der Anfechtbarkeit (1) Die Versagung eines Visums und eines Paáersatzes an der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausl„nder wird auf die M”glichkeit einer Antragstellung bei der zust„ndigen Auslandsvertretung hingewiesen. (2) Gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den  8 und 13 Abs.2 Satz 1 k”nnen vor der Ausreise des Ausl„nders Rechtsbehelfe nur darauf gesttzt werden, daá der Versagungsgrund nicht vorliegt. In den F„llen des  8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und  13 Abs. 2 Satz 1 wird vermutet, daá schon im Zeitpunkt der Einreise der Ausl„nder visumspflichtig und das Visum zustimmungsbedrftig war. (3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein Widerspruch statt.  72 Wirkungen von Widerspruch und Klage (1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verl„ngerung der Aufenthaltsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtm„áigkeit des Aufenthalts beendet, unberhrt. Eine Unterbrechung der Rechtm„áigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine beh”rdliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.  73 Rckbef”rderungspflicht der Bef”rderungsunternehmer (1) Wird ein Ausl„nder, der mit einem Luft-, See- oder Landfahrzeug einreisen will, zurckgewiesen, so hat ihn der Bef”rderungsunternehmer unverzglich auáer Landes zu bringen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht fr die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausl„nder, die ohne erforderlichen Paá oder ohne erforderliches Visum, das sie auf Grund ihrer Staatsangeh”rigkeit ben”tigen, in das Bundesgebiet bef”rdert werden u nd die bei der Einreise nicht zurckgewiesen werden, weil sie sich auf polititsche Verfolgung oder auf die in  53 Abs.1 oder 4 bezeichneten Umst„nde berufen; die Verpflichtung erlischt, wenn dem Ausl„nder eine Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz er teilt wird. (3) Der Bef”rderungsunternehmer hat den Ausl„nder auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh”rden in den Herkunftsstaat oder in den Staat zu bringen, der den Paá ausgestellt hat oder aus dem er be f”rdert wurde.  74 Sonstige Pflichten der Bef”rderungsunternehmer (1) Ein Bef”rderungsunternehmer darf Ausl„nder auf dem Luft- oder Seeweg nur in das Bundesgebiet bef”rdern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangeh”rigkeit ben”tigen. Der Bun desminister des Innern oder die von ihm bestimmten Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Verkehr einem Bef”rderungsunternehmer untersagen, Ausl„nder auf einem sonstigen Wege in das Bundesgebiet zu bef”rdern, wenn sie nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangeh”rigkeit ben”tigen. (2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Verkehr einem Bef”rderungsunternehmer 1. aufgeben, Ausl„nder nicht dem Absatz 1 Satz 1 zuwider in das Bundesgebiet zu bef”rdern, und 2. fr den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfgung oder gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Bef”rderungsverbot das Zwangsgeld nach Satz 2 androhen. Der Bef”rderungsunternehmer hat fr jeden Ausl„nder, den er einer Verfgung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 1 Satz 2 zuwider bef”rdert, einen Betrag von mindestens fnfhundert Deutsche Mark und h”chstens fnftausend Deutsche Mark, im Fall der Bef”rderung au f dem Luft- oder Seeweg jedoch nicht unter zweitausend Deutsche Mark zu entrichten. (3) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 drfen nur erlassen werden, wenn der Bef”rderungsunternehmer trotz Abmahnung Ausl„nder ohne erforderlichen Paá oder ohne erforderliches Visum bef”rdert hat oder wenn der begrndete Verdacht besteh t, daá solche Ausl„nder bef”rdert werden sollen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.  75 Erhebung personenbezogener Daten (1) Die mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden drfen zum Zwecke der Ausfhrung dieses Gesetzes und ausl„nderrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfllung ihrer Aufgaben nach diesem G esetz und nach ausl„nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. (2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie drfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen ”ffentlichen Stellen, ausl„ndischen Beh”rden und nicht”ffentlichen Stellen erhoben werden, wenn 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausgegangen werden kann, daá dieser in Kenntnis des Verwendungszwecks seine Einwilligung erteilt h„tte, 3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverh„ltnism„áigen Aufwand erfordern wrde, 4. die zu erfllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder 5. es zur šberprfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist. Nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 drfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafr bestehen, daá berwiegend schutzwrdige Interessen des Betroffenen beeintr„chtigt werden. (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Betroffene auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten bei einer nicht”ffentlichen Stelle erhoben , so ist die Stelle auf die Erhebung zugrundeliegende Rechtsvorschrift, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.  76 šbermittlungen an Ausl„nderbeh”rden (1) ™ffentliche Stellen haben auf Ersuchen ( 75 Abs.1) den mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden ihnen bekannt gewordene Umst„nde mitzuteilen. (2) ™ffentliche Stellen haben unverzglich die zust„ndige Ausl„nderbeh”rde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von 1. dem Aufenthalt eines Ausl„nders, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt, 2. dem Verstoá gegen eine r„umliche Beschr„nkung oder 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund; in den F„llen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausl„nderbeh”rde die zust„ndige Polizeibeh”rde unterrichtet werden, wenn eine der in  63 Abs. 6 bezeichneten Maánahmen in Betracht kommt; die Polizei beh”rde unterrichtet unverzglich die Ausl„nderbeh”rde. (3) Der Beauftragte der Bundesregierung fr die Integration der ausl„ndischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangeh”rigen ist nach den Abs„tzen 1 und 2 zu Mitteilungen ber einen diesem Personenkreis angeh”renden Ausl„nder nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfllung seiner eigenen Aufgaben nicht gef„hrdet wird. Die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnungen bestimmen, daá der Ausl„nderbeauftragte des Landes und die Ausl„nderbeauftragten von Gemeinden nach den Abs„tzen 1 und 2 zu Mitteilungen ber einen Ausl„nder, der sich rechtm„áig in dem Land oder der Gemeinde aufh„lt oder der sich bis zum Erlaá eines die Rechtm„áigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtm„áig dort aufgehalten hat, nur nach Maágabe des Satzes 1 verpflichtet sind. (4) Die fr die Einleitung und Durchfhrung eines Straf- und eines Buágeldverfahrens zust„ndigen Stellen haben die zust„ndige Ausl„nderbeh”rde unverzglich ber die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigung bei der Staatsanwaltschaft, bei G ericht oder bei der fr die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zust„ndigen Verwaltungsbeh”rde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend fr die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausl „nder. Satz 1 gilt nicht fr Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem Buágeld bis zu tausend Deutschen Mark geahndet werden kann. (5) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daá die 1. Meldebeh”rden, 2. Staatsangeh”rigkeitsbeh”rden, 3. Paá und Personalausweisbeh”rden, 4. Sozial und Jugend„mter, 5. Justiz, Polizei und Ordnungsbeh”rden, 6. Arbeits„mter, 7. Finanz und Hauptzoll„mter und 8. Gewerbebeh”rden ohne Ersuchen den Ausl„nderbeh”rden personenbezogene Daten von Ausl„ndern, Amtshandlungen und sonstige Maánahmen gegenber Ausl„nder und sonstige Erkenntnisse ber Ausl„nder mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfllung der Aufgaben der Ausl„nderb eh”rden nach diesem Gesetz und nach ausl„nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind. Die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maánahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu bermitteln sind.  77 šbermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen (1) Eine šbermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach  76 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in  203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer ”ffentlichen Stelle zug„nglich gemacht worden sind, drfen von dieser bermittelt werden, 1. wenn der Ausl„nder die ”ffentliche Gesundheit gef„hrdet und besondere Schutzmaánahmen zum Ausschluá der Gef„hrdung nicht m”glich sind oder von dem Ausl„nder nicht eingehalten werden oder 2. soweit die Daten fr die Feststellung erforderlich sind, ob die im  46 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (3) Personenbezogene Daten, die nach  30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, drfen bermittelt werden, wenn der Ausl„nder gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschlieálich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Auáenwirtschaf tsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschr„nkungen verstoáen hat und wegen dieses Verstoáes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuáe von mindestens tausend Deutsche Mark verh„ng t worden ist. In den F„llen des Satzes 1 drfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs betrauten Beh”rden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach  62 Abs. 2 Satz 1 erlassen werden soll. (4) Auf die šbermittlung durch die mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden und durch nicht”ffentliche Stellen finden die Abs„tze 1 bis 3 entsprechend Anwendung.  78 Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maánahmen (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach  41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen. (2) Die nach  41 Abs.2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt. (3) Die Nutzung der nach  41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen ist auch zul„ssig zur Feststellung der Identit„t oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie drfen, soweit und solange es e rforderlich ist, den fr diese Maánahmen zust„ndigen Beh”rden berlassen werden. (4) Die nach  41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen sind von allen Beh”rden, die sie aufbewahren zu vernichten, wenn 1. dem Ausl„nder ein gltiger Paá oder Paáersatz ausgestellt und von der Ausl„nderbeh”rde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist oder 2. seit der letzten Ausreise des Ausl„nders und seiner letzten versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind. Das gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr fr die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung ben”tigt werden. šber die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.  79 šbermittlungen durch Ausl„nderbeh”rden (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte fr 1. eine Besch„ftigung oder T„tigkeit von Ausl„ndern ohne erforderliche Arbeitserlaubnis, 2. Verst”áe gegen die Mitwirkungspflicht gegenber einer Dienststelle der Bundesanstalt fr Arbeit nach  60 Abs.1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 3. fr die in  233 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Arbeitsf”rderungsgesetzes bezeichneten Verst”áe,unterrichten die mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden die fr die Verfolgung und Ahndung der Verst”áe nach den Nummern 1 bis 3 zust„ndige n Beh”rden. (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verst”áen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden insbesondere mit der Bundesanstalt fr Arbeit und den in  233 b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 des Arbeitsf”rderungsgese tzes genannten Beh”rden zusammen.  80 Speicherung und L”schung personenbezogener Daten (1) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá 1. jeder Ausl„nderbeh”rde eine Datei ber Ausl„ndder fhrt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und fr und gegen die sie eine ausl„nderrechtliche Maánah me oder Entscheidung getroffen hat, 2. die Auslandsvertretungen eine Datei ber die erteilten Visa fhren und 3. die mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden eine sonstige zur Erfllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei fhren. Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 drfen nur erfaát werden die Personalien einschlieálich der Staatsangeh”rigkeit und der Anschrift d es Ausl„nders, Angaben zum Paá, ber ausl„nderrechtliche Maánahmen und ber die Erfassung im Ausl„nderzentralregister sowie ber frhere Anschriften des Ausl„nders, die zust„ndige Ausl„nderbeh”rde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausl„nderbeh”rde. (2) Die Unterlagen ber die Ausweisung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in  8 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist zu vernichten. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu vernichten, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzl ichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausl„nder verwertet werden drfen. (3) Mitteilungen nach  76 Abs. 1, die fr eine anstehende ausl„nderrechtliche Entscheidung unerheblich sind und auch fr eine sp„tere ausl„nderrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden k”nnen, sind unverzglich zu vernichten.  81 Kosten (1) Fr Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchfhrung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebhren und Auslagen) erhoben. (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebhrenpflichtigen Tatbest„nde und die Gebhrens„tze sowie Gebhrenbefreiungen und -erm„áigungen, insbesondere fr F„lle der Bedrftigkeit. Das Verwaltungskostenge setz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enth„lt. (3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebhren drfen folgende H”chsts„tze nicht bersteigen: 1. fr die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis: 150 Deutsche Mark, 2. fr die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: 100 Deutsche Mark, 3. fr die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsberechtigung: 250 Deutsche Mark, 4. fr die befristete Verl„ngerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: die H„lfte der fr die Erteilung bestimmten Gebhren, 5. fr die Erteilung eines Visums und einer Duldung und die Ausstellung eines Paáersatzes und eines Ausweisersatzes: 50 Deutsche Mark, 6. fr sonstige Amtshandlungen: 50 Deutsche Mark, 7. fr Amtshandlungen zugunsten Minderj„hriger: die H„lfte der fr die Amtshandlung bestimmten Gebhr. (4) Fr Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden, k”nnen Zuschl„ge zu den Gebhren festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Fr die Erteilung eines Visums und eines Paáersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von h”chstens 25 D eutschen Mark erhoben werden. Fr eine auf Wunsch des Antragstellers auáerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von h”chstens 50 Deutsche Mark erhoben werden. Gebhrenzuschl„ge k”nnen auch fr die Amtshandlungen gegenber einem S taatsangeh”rigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen fr entsprechende Amtshandlungen h”here als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebhren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebhrenzuschl„gen k”nnen die in Absatz 3 bestimmten H”chsts„tze be rschritten werden. (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, daá fr die Beantragung gebhrenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebhr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebhr darf h”chstens die H„lfte der fr die Amtshandlung zu erhebenden Gebhr betragen. Die Gebhr ist auf die Gebhr fr die Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rcknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurckgezahlt. (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann fr die Einlegung eines Widerspruchs Gebhren vorsehen, die h”chstens betragen drfen 1. fr den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebhrenpflichtigen Amtshandlung: die H„lfte der fr diese vorgesehenen Gebhr, 2. fr den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 100 Deutsche Mark. Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebhr auf die Gebhr fr die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im brigen zurckzuzahlen.  82 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung (1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurckschiebung oder Zurckweisung entstehen, hat der Ausl„nder zu tragen. (2) Neben dem Ausl„nder haftet fr die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenber der Ausl„nderbeh”rde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, fr die Ausreisekosten des Ausl„nders aufzukommen. (3) In den F„llen des  73 Abs.1 und 2 haftet der Bef”rderungsunternehmer neben dem Ausl„nder fr die Kosten der Rckbef”rderung des Ausl„nders und fr die Kosten, die von der Ankunft des Ausl„nders an der Grenzbergangsstelle bis zum Abschluá der polize ilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs entstehen. Ein Bef”rderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfgung nach  74 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausl„nder fr sonstige Kosten, die in den F„llen d es  73 Abs.1 durch die Zurckweisung und in den F„llen des  73 Abs.2 durch die Abschiebung entstehen. (4) Fr die Kosten der Abschiebung oder Zurckschiebung haftet, wer den Ausl„nder als Arbeitnehmer besch„ftigt hat, wenn diesem die Ausbung der Erwerbst„tigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Arbeitsf”rderungsgesetzes nicht erlaubt war. I n gleicher Weise haftet, wer eine nach  92 Abs. 2 strafbare Handlung begeht. Der Ausl„nder haftet fr die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden k”nnen. (5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausl„nders kann von der Beh”rde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gef„hrdet w„re. Zur Sicherung der Ausreisekosten k”nnen Rckflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausl„nders sind, der zurckgewiesen, zurckgesch oben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.  83 Umfang der Kostenhaftung; Verj„hrung (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurckschiebung und Zurckweisung umfassen 1. die Bef”rderungs- und sonstigen Reisekosten fr den Ausl„nder innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort auáerhalb des Bundesgebiets, 2. die bei der Vorbereitung und Durchfhrung der Maánahme entstehenden Verwaltungskosten einschlieálich der Kosten fr die Abschiebungshaft und der šbersetzungskosten und die Ausgaben fr die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausl„nde rs sowie 3. s„mtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausl„nders entstehenden Kosten einschlieálich der Personalkosten. (2) Die Kosten, fr die der Bef”rderungsunternehmer nach  82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen 1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, 2. die bis zum Abschluá der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben fr die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausl„nders und 3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Bef”rderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausl„nders bernimmt. (3) Die Verj„hrung von Ansprchen nach den  81 und 82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufh„lt oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldep flicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. (4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach  63 zust„ndigen Beh”rde durch Leistungsbescheid in H”he der tats„chlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grunds„tze zur Berec hnung von Personalkosten der ”ffentlichen Hand. Die Ansprche verj„hren sechs Jahre nach F„lligkeit.  84 Haftung fr Lebensunterhalt (1) Wer sich der Ausl„nderbeh”rde oder einer Auslandsvertretung gegenber verpflichtet hat, die Kosten fr den Lebensunterhalt eines Ausl„nders zu tragen, hat s„mtliche ”ffentlichen Mittel zu erstatten, die fr den Lebensunterhalt des Ausl„nders einschlie álich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedrftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausl„nders beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruh en, sind nicht zu erstatten. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maágabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der ”ffentlichen Stelle zu, die die ”ffentlichen Mittel aufgewendet hat. (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzglich die Ausl„nderbeh”rde ber eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1. (4) Die Ausl„nderbeh”rde unterrichtet auf Ersuchen oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender ”ffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen unverzglich die ”ffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, ber die Verpf lichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle fr die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen Ausknfte. Der Empf„nger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der fr den Ausl„nder aufgewendeten ”ffentlichen Mitt el sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden. Siebenter Abschnitt: Erleichterte Einbrgerung SIEBENTER ABSCHNITT Erleichterte Einbrgerung  85 Erleichterte Einbrgerung junger Ausl„nder Ein Ausl„nder, der nach Vollendung seines 16. und vor Vollendung seines 23. Lebensjahres die Einbrgerung beantragt, ist in der Regel einzubrgern, wenn er 1. seine bisherige Staatsangeh”rigkeit aufgibt oder verliert, 2. seit acht Jahren rechtm„áig seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, 3. sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule, davon mindestens vier Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht hat und 4. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.  86 Erleichterte Einbrgerung von Ausl„ndern mit langem Aufenthalt (1) Ein Ausl„nder, der seit 15 Jahren rechtm„áig seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und bis zum 31. Dezember 1995 die Einbrgerung beantragt, ist in der Regel einzubrgern, wenn er 1. seine bisherige Staatsangeh”rigkeit aufgibt oder verliert, 2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und 3. den Lebensunterhalt fr sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangeh”rigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann; von der in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausl„nder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. (2) Der Ehegatte und die minderj„hrigen Kinder des Ausl„nders k”nnen nach Maágabe des Absatzes 1 miteingebrgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit 15 Jahren rechtm„áig im Bundesgebiet aufhalten  87 Einbrgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (1) Von der Voraussetzung des  85 Abs.1 Nr. 1 und des  86 Abs. 1 Nr. 1 wird abgesehen, wenn der Ausl„nder seine bisherige Staatsangeh”rigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangeh”rigkeit nicht vorsieht, 2. der Heimatstaat die Entlassung regelm„áig verweigert und der Ausl„nder der Einbrgerungsgebhrde einen Entlassungsantrag zur amtlichen Weiterleitung an seinen Heimatstaat bergeben hat, 3. der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangeh”rigkeit willkrhaft versagt oder ber den vollst„ndigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, 4. bei Angeh”rigen bestimmter Personengruppen insbesondere politischen Flchtlingen, die Forderung nach Entlassung aus der bisherigen Staatsangeh”rigkeit eine unzumutbare H„rte bedeuten wrde. (2) Von der Voraussetzung des  85 Abs.1 Nr. 1 und des  86 Abs.1 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangeh”rigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abh„ngig macht und wenn der Ausl„nder den berwie genden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverh„ltnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist. (3) Erfordert die Entlassung aus der bisherigen Staatsangeh”rigkeit die Vollj„hrigkeit des Ausl„nders, erh„lt dieser, wenn er nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderj„hrig ist, eine Einbrgerungszusicherung.  88 Entscheidung bei Straff„lligkeit (1) Nach  85 Abs.1 Nr. 4 und  86 Abs.1 Nr. 2 bleiben auáer Betracht 1. die Verh„ngung von Erziehungsmaáregeln, oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, 2. Verurteilung zu Geldstrafe bis zu 180 Tagess„tzen und 3. Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bew„hrung ausgesetzt und nach Ablauf der Bew„hrungszeit erlassen worden ist. Ist der Ausl„nder zu einer h”heren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat auáer Betracht bleiben kann. (2) Im Falle der Verh„ngung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bew„hrung ausgesetzt ist, erh„lt der Ausl„nder eine Einbrgerungszusicherung fr den Fall, daá die Strafe nach Ablauf der Bew„hrungszeit erlassen wird. (3) Wird gegen einen Ausl„nder, der die Einbrgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung ber die Einbrgerung bis zum Abschluá des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Ur teils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verh„ngung der Jugendstrafe nach  27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.  89 Unterbrechung des rechtm„áigen Aufenthalts (1) Der gew”hnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten auáerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausl„nd er sich aus einem seiner Natur nach vorbergehenden Grunde l„nger als sechs Monate auáerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die fr die Einbrgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet. (2) Hat der Ausl„nder sich aus einem seiner Natur nach nicht vorbergehenden Grunde l„nger als sechs Monate auáerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frhere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fnf Jahren auf die fr die Einbrgerung erforderl iche Aufenthaltsdauer angerechnet werden. (3) Unterbrechungen der Rechtm„áigkeit des Aufenthalts bleiben auáer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daá der Ausl„nder nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verl„ngerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im B esitz eines gltigen Passes war.  90 Einbrgerungsgebhr Die Gebhr fr die Einbrgerung nach den  85 bis 89 betr„gt 100 Deutsche Mark.  91 Geltung der allgemeinen Vorschriften Fr das Verfahren bei der Einbrgerung einschlieálich der Bestimmung der ”rtlichen Zust„ndigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangeh”rigkeitsrechts.  68 findet keine Anwendung. Achter Abschnitt: Straf und Buágeldvorschriften ACHTER ABSCHNITT Straf und Buágeldvorschriften  92 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen  3 Abs.1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufh„lt und keine Duldung nach  55 Abs.1 besitzt, 2. entgegen  4 Abs.1 in Verbindung mit  39 Abs.1 sich ohne Paá und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufh„lt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach  14 Abs.2 Satz 2 oder  56 Abs.3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit  44 Abs.6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach  62 Abs.2 zuwiderhandelt, 4. wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach  37 zuwiderhandelt, 5. entgegen  41 Abs.4 eine erkennungsdienstliche Maánahme nicht duldet, 6. entgegen  58 Abs.1 in das Bundesgebiet einreist, 7. unrichtige oder unvollst„ndige Angaben macht oder benutzt, um fr sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur T„uschung im Rechtsverkehr gebraucht oder 8. im Bundesgebiet einer berwiegend aus Ausl„ndern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angeh”rt, deren Bestehen, Zielsetzung oder T„tigkeit vor den Beh”rden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausl„nder zu einer der in Absatz 1 Nr. 1 oder 6 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dabei Beihilfe leistet und 1. dafr einen Verm”gensvorteil erh„lt oder sich versprechen l„át oder 2. dabei wiederholt oder zugunsten von mehr als fnf Ausl„ndern handelt. In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter gewerbsm„áig oder aus grobem Eigennutz handelt. (3) In den F„llen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar. (4) Gegenst„nde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 7 bezieht, k”nnen eingezogen werden. (5) Artikel 31 Abs.1 des Abkommens ber die Rechtsstellung der Flchtlinge bleibt unberhrt.  93 Buágeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer in den F„llen des  92 Abs.1 Nr. 1 bis 3 fahrl„ssig handelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen  40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt, aush„ndigt oder berl„át oder 2. entgegen  59 Abs.1 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs entzieht. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig 1. einer vollziehbaren Auflage nach  3 Abs.5,  14 Abs.2 Satz 1, Abs.3 oder  56 Abs.3 Satz 2 jeweils auch in Verbindung mit  44 Abs.6, zuwiderhandelt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a)  37 oder b)  74 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, 3. einer Rechtsverordnung nach  38 oder  40 Abs.2 zuwiderhandelt, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist, 4. entgegen  59 Abs.1 auáerhalb einer zugelassenen Grenzbergangsstelle oder auáerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen gltigen Paá oder Paáersatz nicht mitfhrt oder 5. entgegen  68 Abs.4 einen der dort genannten Antr„ge nicht stellt. (4) In den F„llen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 5 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F„llen der Abs„tze 1 und 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 5 mit einer Geldbuáe bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuáe bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den F„ llen des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 6 mit einer Geldbuáe bis zu 1000 Deutsche Mark und in den F„llen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe b mit einer Geldbuáe bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden. (6) Artikel 31 Abs.1 des Abkommens ber die Rechtsstellung der Flchtlinge bleibt unberhrt. NEUNTER ABSCHNITT šbergangs und Schluávorschriften  94 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigung gilt fort als 1. unbefristete AufenthaltserlaubnisEG, wenn dem Ausl„nder Freizgigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG gew„hrt wird, 2. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausl„nder erteilt worden ist. (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als 1. unbefristete AufenthaltserlaubnisEG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, 2. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausl„nder erteilt worden ist. (3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als 1. AufenthaltserlaubnisEG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, 2. Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausl„nder fr einen seiner Natur nach nur vorbergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck oder als Familien angeh”rigen eines solchen Ausl„nders erteilt worden ist, 3. Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausl„nder aus humanit„ren oder politischen Grnden oder wegen eines Abschiebungshindernisses oder als Familienangeh”rigen eines solchen Ausl„nders oder eines Ausl„nders erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder eine Duldung besitzt, 4. befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausl„nder erteilt worden ist. (4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks gilt als Visum nach diesem Gesetz fort.  95 Fortgeltung sonstiger ausl„nderrechtlicher Maánahmen (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen sonstigen ausl„nderrechtlichen Maánahmen, insbesondere zeitliche und r„umliche Beschr„nkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschr„nkungen der politischen Bet„tigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und Abschiebungen einschlieálich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie Duldungen und sonstige begnstigende Maánahmen bleiben wirksam. (2) Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf Antrag aufzuheben. Die Aufhebung ist gebhrenfrei.  96 Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausl„nder (1) Ausl„nder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich rechtm„áig im Bundesgebiet aufhalten, erhalten nach Maágabe der Vorschriften dieses Gesetzes auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsgenehmigung kann abweichend von  7 Abs.2 und  8 Abs.1 und auch dann erteilt werden, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nach diesem Gesetz nicht vorliegt. (2) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetz es zu stellen.Bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausl„nderbeh”rde gilt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat, fort, es sei denn, der Ausl„nder ist auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig geworden. (3) Soweit fr den Erwerb oder die Ausbung eines Rechts oder fr eine Vergnstigung die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung maágebend ist, sind fr Ausl„nder, die vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres eingereist sind, der rechtm„áige Aufenthalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und der rechtm„áige Aufenthalt nach Absatz 2 Satz 2 als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen. Das gleiche gilt fr Ausl„nder, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen ihres Alter s nach Maágabe einer Rechtsverordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind.  97 Unterbrechungen der Rechtm„áigkeit des Aufenthalts Unterbrechungen der Rechtm„áigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr k”nnen auáer Betracht bleiben.  98 šbergangsregelung fr Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis (1) Auf Ausl„nder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer Arbeitserlaubnis und einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, findet  7 Abs.2 Nr. 1 und 2 mit der Maágabe Anwendung, daá die Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines erg„nzenden Bezuges von Sozialhilfe befristet verl„ngert werden kann, solange dem Ausl„nder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zusteht. (2) Dem Ehegatten eines Ausl„nders, dessen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz fortgilt, wird abweichend von  18 Abs.1 Nr. 3 nach Maágabe der  17 und 18 Abs.5 eine Aufenthal tserlaubnis erteilt. (3) Die Abs„tze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn der Ausl„nder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verl„ngerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und diese nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Aufenthaltserlaubnis verl„ngert wird.  99 šbergangsregelung fr Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis (1) In den F„llen des  94 Abs.3 Nr. 3 kann die Aufenthaltsbefugnis abweichend von  34 Abs.2 verl„ngert werden. Bei der Anwendung des  35 ist die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen. (2) Eine Anordnung der obersten Landesbeh”rde nach  32 zur Ausfhrung des Absatzes 1 bedarf nicht des Einvernehmens mit demBundesminister des Innern.  100 šbergangsregelung fr ehemalige Asylbewerber (1) Einem Ausl„nder, 1. dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen ist, 2. der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes oder einer Entscheidung im Einzelfall aus rechtlichen oder humanit„ren Grnden wegen der Verh„ltnisse in seinem Herkunftsland nicht abgeschoben worden ist oder 3. dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Ausreise und Abschiebungshindernisses nicht beendet werden kann, kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit minde stens acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufh„lt; Aufenthaltszeiten vor Stellung des Asylantrages bleiben auáer Betracht.  30 Abs.5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines Ausl„nders, dem nach Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird, wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. (3) Die Abs„tze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausl„nder, die ausgewiesen sind oder die wegen einer vors„tzlichen Straftat rechtskr„ftig zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagess„tzen verurteilt worden sind. (4) Eine Anordnung der obersten Landesbeh”rde nach  32 zur Ausfhrung der Abs„tze 1 und 2 bedarf nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.  101 Ausnahmeregelung fr Wehrdienstleistende (1) Einem Ausl„nder, der rechtm„áig seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wegen Erfllung der gesetzlichen Wehrpflicht in seinem Heimatstaat nicht im Bundesgebiet aufh„lt, wird un beschadetdes  16 und abweichend von  10 in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur Rckkehr ins Bundesgebiet erteilt, wenn 1. ihm ein Arbeitsplatz zur Verfgung steht oder 2. er zu seinem Ehegatten, seinen minderj„hrigen ledigen Kind, seinen Eltern oder einem Elternteil, die rechtm„áig ihren gew”hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, zurckkehren will. (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Ausl„nder den Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst stellt und wenn seine Aufenthaltsgenehmigung ausschlieálich wegen Ablaufs der Geltungsdauer oder wegen der Dauer des Aufenthalts auáerhalb des Bundesgebiets erlischt oder erloschen ist.  102 šbergangsregelung fr Verordnungen und Gebhren (1) In der Verordnung zur Durchfhrung des Aus l„ndergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt ge„ndert durch Verordnung vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 881), tritt an die Stelle des Wortes "Aufenthaltserlaubnis" jeweils das Wort "Aufenthaltsgenehmigung". (2) Die Gebhrenordnung zum Ausl„ndergesetz vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I s. 2840) wird mit Ausnahme von  2 Abs.2 und  3 und 4 aufgehoben. Bis zum Erlaá einer Gebhrenordnung auf Grund des  81 Abs.2 werden fr die in  81 Abs.3 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Amtshandlungen Gebhren in H”he der H„lfte, fr Amtshandlungen zugunsten Minderj„hriger in H”he eines Viertels der dort genannten H”chstbetr„ge erhoben.  103 Einschr„nkung von Grundrechten (1) Die Grundrecht der k”rperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maágabe dieses Gesetzes eingeschr„nkt. (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehung richtet sich nach dem Gesetz ber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 3161, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 16. M„rz 1976 (BGBl. I S.581).  104 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister des Innern erl„át mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.  105 StadtStaatenklausel Die Senate der L„nder Berlin, Bremen und Hamburg werden erm„chtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes ber die Zust„ndigkeit von Beh”rden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer L„nder anzupassen.  106 BerlinKlausel Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des  13 Abs.1 des Dritten šberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach  14 des Dritten šberleitungsgesetzes. ============================================================== Artikel 2 Žnderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S.116), zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 11. September 1981 (BGBl. I S.949), wird wie folgt ge„ndert: 1. Dem  1 wird folgender Absatz 4 angefgt: "(4) Die Ausl„nder, denen nach diesem Gesetz Freizgigkeit gew„hrt wird, erhalten nach Maágabe der  3 bis 7 a die Aufenthaltserlaubnis fr Angeh”rige eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Gemeinschaften (AufenthaltserlaubnisEG)." 2. Im  2 wird im Absatz 1 der Satz 2 gestrichen und folgender Absatz 3 angefgt: "(3) Die in  1 genannten Personen, die Staatsangeh”rige eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, bedrfen fr die Einreise keines Visums." 3. In den šberschriften zu den  3 bis 7 werden jeweils die Worte "Aufenthaltserlaubnis fr" gestrichen. 4. In den  3 bis 7, 11 und 12 sowie in der berschrift zu  11 wird jeweils das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort "AufenthaltserlaubnisEG" ersetzt. 5. Dem  7 wird folgender Absatz 10 angefgt: "(10) Die AufenthaltserlaubnisEG kann nicht nachtr„glich zeitlich beschr„nkt und ihre Verl„ngerung kann nicht versagt werden, weil die in Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung einer angemessenen Wohnung entfallen ist. Das gilt nicht, wenn diese Voraussetzung innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der AufenthaltserlaubnisEG entfallen und den Umst„nden nach anzunehmen ist, daá die Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der AufenthaltserlaubnisEG erfllt werden sollte." 6. Nach  7 wird der folgende  7 a eingefgt: " 7a Unbefristete AufenthaltserlaubnisEG (1) Die AufenthaltserlaubnisEG der in  1 Abs.1 genannten Personen wird unbefristet verl„ngert, wenn die fr ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn der Ausl„nder 1. sich seit mindestens fnf Jahren st„ndig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufh„lt, 2. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mndlich verst„ndigen kann, 3. ber ausreichenden Wohnraum ( 17 Abs.4 des Ausl„ndergesetzes) verfgt und 4. in eingenst„ndig und ohne Inanspruchnahme ”ffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verh„ltnissen lebt. (2) Die AufenthaltserlaubnisEG des Ehegatten eines Ausl„nders, der eine unbefristete AufenthaltserlaubnisEG besitzt, wird nach Maágabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verl„ngert, wenn die fr ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn 1. die h„usliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbesteht und 2. der Unterhalt ohne Inanspruchnahme ”ffentlicher Mittel eingenst„ndig oder durch Mittel des anderen Ehegatten gesichert ist. (3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die AufenthaltserlaubnisEG der nach  6a Abs.2 bis 5 verbleibeberechtigten Personen und der nach  7 Abs.2 und 3 verbleibeberechtigten Familienangehrigen. (4) Die unbefristete AufenthaltserlaubnisEG ist r„umlich unbeschr„nkt. Sie ist nur nach Maágabe des  27 Abs.1 des Ausl„ndergesetzes beschr„nkbar. 7. In den  8 und 9 sowie in der šberschrift zu  8 wird jeweils das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt. 8. Im  8 Abs.2 wird der Satz 2 wie folgt gefaát: "Das gleiche gilt fr Familienangeh”rige ( 1 Abs.2) der in Satz 1 genannten Personen, wenn sie Staatsangeh”rige eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft sind." 9.  12 wird wie folgt ge„ndert: a) Im Absatz 1 werden " 7 des Ausl„ndergesetzes" durch " 3 Abs.5,  12 Abs.1 Satz 2 und  14 des Ausl„ndergesetzes" ersetzt und der folgende Satz 2 angefgt: "Ausl„nder, die eine unbefristete AufenthaltserlaubnisEG besitzen, drfen nur aus schwerwiegenden Grnden der ”ffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden." b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefaát: " 66 Abs.1 des Ausl„ndergesetzes bleibt unberhrt." c) Im Absatz 9 wird " 21 Abs.3 Satz 2 des Ausl„ndergesetzes" durch " 72 Abs.1 des Ausl„ndergesetzes" ersetzt. 10.  12a Abs.1 Nr. 2 wird wie folgt gefaát: "2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufh„lt, ohne den erforderlichen Paá oder Paáersatz ( 10) oder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung ( 55 des Ausl„ndergesetzes) zu besitzen, oder" 11. Im  13 wird das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch die Worte "AufenthaltserlaubnisEG oder eines Visums" ersetzt. 12.  15 wird wie folgt gefaát: " 15 Geltung des Ausl„ndergesetzes Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enth„lt, finden das Ausl„ndergesetz und die auf Grund des Ausl„ndergesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung." 13. Im  15b werden das Wort "nur" vor dem Wort "Anwendung" gestrichen und der folgende Satz 2 angefgt: "Soweit Freizgigkeit noch nicht gew„hrt wird, findet dieses Gesetz mit der Maágabe Anwendung, daá ber die Erteilung, die Verl„ngerung und die Geltungsdauer der AufenthaltserlaubnisEG nach Ermessen entschieden wird." ======================================================= Artikel 3 Žnderung des Asylverfahrensgesetzes (jetzt durch Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens gegenstandslos) ======================================================= Artikel 4 Žnderung des Gesetzes ber die Rechtsstellung heimatloser Ausl„nder im Bundesgebiet Das Gesetz ber die Rechtsstellung heimatloser Ausl„nder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2431, ver”ffwentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.Juni 1980 (BGBl. I S.677), wird wie folgt ge„ndert: 1.  1 Abs.2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefaát: "(2) Wer seine Staatsangeh”rigkeit von einem heimatlosen Ausl„nder ableitet und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Ausl„nderrechts rechtm„áig seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausl„nder im Sinne dieses Gesetzes gleich." 2. Dem  12 werden folgende S„tze 2 und 3 angefgt: "Sie bedrfen keiner Aufenthaltsgenehmigung. Ausl„ndischen Familienangeh”rigen heimatloser Ausl„nder wird nach den fr ausl„ndische Familienangeh”rige Deutscher geltenden Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis erteilt." 3.  21 wird wie folgt gefaát: " 21 (1) Ein heimatloser Ausl„nder wird auf Antrag eingebrgert, wenn er 1. seit sieben Jahren rechtm„áig seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und 2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist; auáer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Jugend oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bew„hrung ausgesetzt wurde. Der Ehegatte und minderj„hrige ledige Kinder eines heimatlosen Ausl„nders werden nach Maágabe des Satzes 1 mit ihm eingebrgert, auch wenn sie noch nicht seit sieben Jahren rechtm„áig ihren gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Fr die Einbrgerung wird eine Gebhr in H”he von 100 Deutsche Mark erhoben. (2) Im šbrigen gelten fr heimatlose Ausl„nder die allgemeinen Vorschriften ber die Einbrgerung. Bei der Prfung der Einbrgerungsantr„ge soll das besondere Schicksal der heimatlosen Ausl„nder bercksichtigt werden. Bei der Festsetzung der Gebhr fr die Einbrgerung soll auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers Rcksicht genommen werden." 4.  23 wird wie folgt ge„ndert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaát: "(1) Heimatlose Ausl„nder drfen nur nach Maágabe des  47 Abs.3 und des  48 Abs.1 des Ausl„ndergesetzes aus schwerwiegenden Grnden der ”ffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Sie drfen nur abgeschoben werden, wenn sie unan fechtbar ausreisepflichtig sind." b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefgt: " 51 Abs.3 des Ausl„ndergesetzes findet entsprechende Anwendung." ================================================================= Artikel 5 Žnderung des Gesetzes ber Maánahmen fr im Rahmen humanit„re Hilfsaktionen aufgenommene Flchtlinge Das Gesetz ber Maánahmen fr im Rahmen humanit„rer Hilfsaktionen aufgenommene Flchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl. I S.1057) wird wie folgt ge„ndert: 1.  1 wird wie folgt ge„ndert: a) Im Absatz 1 wird " 22 des Ausl„ndergesetzes vom 28.April 1965 (BGBl. I S.353)" durch " 33 Abs.1 des Ausl„ndergesetzes" ersetzt. b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort "Lebensjahres" die Worte "und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausl„nderrechts" eingefgt. c) Der folgende Absatz 3 wird angefgt: "(3) Dem Ausl„nder wird eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt." 2. Nach  2 wird der folgende  2a eingefgt: " 2a Erl”schen der Rechtsstellung (1) Die Rechtsstellung nach  1 erlischt, wenn der Ausl„nder 1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangeh”rigkeit er besitzt, unterstellt oder 2. nach Verlust seiner Staatsangeh”rigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder 3. auf Antrag eine neue Staatsangeh”rigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangeh”rigkeit er erworben hat, genieát. (2) In den F„llen des Absatzes 1 hat der Ausl„nder unverzglich die amtliche Bescheinigung seiner Rechtsstellung und den Reiseausweis bei der Ausl„nderbeh”rde abzugeben." ========================================================== Artikel 6 Žnderung des Arbeitsf”rderungsgesetzes Das Arbeitsf”rderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S.582), zuletzt ge„ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S.2398), wird wie folgt ge„ndert: 1.  19 wird wie folgt ge„ndert: a) Im Absatz 1 wird nach dem zweiten Satz der fol gende Satz eingefgt: "Ausl„ndern, die ihren Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Besch„ftigung ausben wollen, darf die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, sofern die Dauer der Besch„ftigung drei Monate nicht bersteigt." b) Im Absatz 1 a werden aa) im Satz 1 die Worte "Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte" durch das Wort "Asylantrag" und nach dem Wort "(Wartezeit)" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefgt: "das gilt nicht fr Ausl„nder, deren Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des  51 Abs.1 des Ausl„ndergesetzes beschr„nkt ist und die vor der Antragstellung im Besitz einer von der Ausl„nderbeh”rde erteilten oder verl„ngerten Aufenthaltsgenehmigung waren." bb) im Satz 2 die Worte "von vornherein" durch die Worte "auf Grund einer Anordnung nach  32 oder  54 Satz 2 des Ausl„ndergesetzes" ersetzt sowie cc) der folgende Satz 3 angefgt: "Die Wartezeiten nach Satz 1 und 2 enden vorzeitig, wenn dem Asylbewerber nach der Stellung des Antrags eine Aufenthaltsgenehmigung oder wenn ihm nach der unanfechtbaren Ablehnung des Antrags nach  55 Abs.2 des Ausl„ndergesetzes eine Duldung erteilt wird." c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaát: "Er kann durch Rechtsverordnung 1. fr einzelne Berufs und Personengruppen Aus nahmen von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen, 2. die in Absatz 1a und 1b bestimmten Wartezeiten verkrzen und bestimmen, daá vor Ablauf der Wartezeiten Erlaubnisse fr Besch„ftigungen von jeweils l„ngstens drei Monaten j„hrlich erteilt werden drfen; die Regelungen k”nnen auf einzelne Berufs oder Personengruppen beschr„nkt werden." d) Der folgende Absatz 6 wird angefgt: "(6) Die Erlaubnis wird unabh„ngig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne Beschr„nkung auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige fr den Geltungsbereich dieses Gesetzes unbefristet erteilt (besondere Arbeitserlaubnis), wenn der Arbeitnehmer in den letzten acht Jahren vor Be ginn der Geltungsdauer der Erlaubnis insgesamt fnf Jahre eine unselbst„ndige T„tigkeit rechtm„áig im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgebt hat. Auf die Besch„ftigungszeit nach Satz 1 werden nicht angerechnet Zeiten, 1. in denen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfllung eines Werkvertrages besch„ftigt wird, der zwischen seinem ausl„ndischen Arbeitgeber und einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ans„ssigen Unternehmen abgeschlossen worden ist, 2. in denen der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitserlaubnisverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vom Erfordernis der Erlaubnis befreit war, 3. einer Besch„ftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Aufgabe seines gew”hnlichen Aufenthalts ausgereist war, 4. einer Besch„ftigung, durch die der Arbeitnehmer auf eine T„tigkeit im Ausland vorbereitet wird, und 5. einer beitragsfreien Besch„ftigung im Sinne des  169 a." 2. Im  62 c Abs.2 Satz 1 Nr. 3 werden a) das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" und b) die Worte " 22 des Ausl„ndergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S.353), zuletzt ge„ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S.2362)," durch die Worte " 33 Abs.1 des Ausl„ndergesetzes" ersetzt. 3. Im  233 b Abs.1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils " 20 des Ausl„ndergesetzes" durch " 63 des Ausl„ndergesetzes" ersetzt. ================================================================= Artikel 7 Žnderung des Bundessozialhilfegesetzes  120 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) ge„ndert worden ist, wird wie folgt ge„ndert: 1. Im Absatz 2 werden in der Nummer 1 die Worte "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" und in der Nummer 2 " 14 Abs.1 Satz 1 des Ausl„ndergesetzes" durch " 51 Abs.1 des Ausl„ndergesetzes" ersetzt. 2. Der folgende Absatz 4 wird angefgt: "(4) Ausl„ndern darf in den Teilen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, in denen sie sich einer ausl„nderrechtlichen r„umlichen Beschr„nkung zuwider aufhalten, der fr den tats„chlichen Aufenthaltsort zust„ndige Tr„ger der Sozialhilfe nur die nach den Umst„nden unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche gilt fr Ausl„nder, die eine fr„umlich nicht beschr„nkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich auáerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist." ============================================================ Artikel 8 Žnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch  71 Abs.2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S.1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 5 Abs.1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) ge„ndert worden ist, wird wie folgt gefaát: "(2) Eine Offenbarung personenbezogener Daten eines Ausl„nders ist zul„ssig, soweit sie erforderlich ist 1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausfhrung des Ausl„ndergesetzes betrauten Beh”rden nach  76 Abs.1 des Ausl„ndergesetzes mit der Maágabe, daá ber  68 hinaus mitgeteilt werden k”nnen a) fr die Entscheidung ber den Aufenthalt des Ausl„nders oder eines Familienangeh”rigen des Ausl„nders die Gew„hrung oder Nichtgew„hrung von Leistungen, Daten ber frhere und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung, b) fr die Entscheidung ber den Aufenthalt oder ber die ausl„nderrechtliche Zulassung oder Beschr„nkung einer Erwerbst„tigkeit des Ausl„nders auch Daten ber die Arbeitserlaubnis oder eine sonstige Berufsausbungserlaubnis, c) fr eine Entscheidung ber den Aufenthalt des Ausl„nders auch Angaben darber, ob die in  46 Nr. 3 des Ausl„ndergesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und d) durch die Jugend„mter fr die Entscheidung ber den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthalts eines Ausl„nders, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den  45 bis 48 des Ausl„ndergesetzes vorliegt, auch Angaben ber das zu erwarten den soziale Verhalten, 2. fr die Erfllung der in  76 Abs.2 des Ausl„nder gesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder 3. fr die Erfllung der in  76 Abs.5 Nr. 4 und 6 des Ausl„ndergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung den Wegfall oder Beschr„nkunegn der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen Berufsausbungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die Gew„hrung von Arbeitslosenhilfe betrifft. Daten ber die Gesundheit eines Ausl„nders drfen nur bermittelt werden, 1. wenn der Ausl„nder die ”ffentliche Gesundheit gef„hrdet und besondere Schutzmaánahmen zum Ausschluá der Gef„hrdung nicht m”glich sind oder von dem Ausl„nder nicht eingehalten werden oder 2. soweit sie fr die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des  46 Nr. 3 des Ausl„ndergesetzes vorliegen." ============================================================ Artikel 9 Žnderung des Bundeskindergeldgesetzes  1 Abs.3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S.149) wird wie folgt gefaát: "(3) Ausl„nder, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn sie nach  51, 53 oder 54 des Ausl„ndergesetzes auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden k”nnen, frhestens jedoch fr die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr." ============================================================= Artikel 10 Žnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes  1 Abs.1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550) wird wie folgt gefaát: "Fr den Anspruch eines Ausl„nders ist Voraussetzung, daá er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist." =========================================================== Artikel 11 Žnderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (1) Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt ge„ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), wird wie folgt ge„ndert: Im Artikel 1  2 Abs.2 Nr. 7 wird " 47 Abs.1 Nr. 7 des Ausl„ndergesetzes" durch " 90 Abs.1 Nr. 8 des Ausl„ndergesetzes" ersetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. ================================================================ Bei Interesse Nachfragen an Informationsdienst ID Asyl e.V. Gerhard Reinders oder Guenter Haverkamp Obere Holtener Str. 28 Worringer Str. 70 4100 Duisburg 11 4000 Duesseldorf 1 Telefon 0203 - 59 02 26 Telefon 0211 - 35 02 61 Fax 0203 - 50 11 22 Fax 0211 - 35 87 30 E-Mail 2:242/25.3 FIDONet E-Mail 2:242/25.2 FIDONet Request: BLUES PROJEKT III Tel. 0211-5560429 (2:242/25) 24h except NMH